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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 70f - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 70f
(1) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, muß enthalten
- 1.
- die Bezeichnung des Betroffenen,
- 2.
- die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme,
- 3.
- den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet, wenn sie nicht vorher verlängert wird; dieser Zeitpunkt darf höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit höchstens zwei Jahre nach Erlaß der Entscheidung liegen,
- 4.
- eine Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1188/a16955.htm