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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 141 - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 141



(1) Soll nach § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs das Erlöschen einer Firma von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen werden, so hat das Registergericht den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.

(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, so erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs.

(3) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über ihn das Gericht. Gegen die den Widerspruch zurückweisende Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.

(4) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder wenn die den Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist.





 

Frühere Fassungen von § 141 FGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 4 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 141 FGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141 FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 141a FGG (vom 01.01.2007)
... an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Die Vorschriften des § 141 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende ...
§ 142 FGG (vom 01.11.2008)
... 2 gilt entsprechend. (3) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Abs. 3, 4 ...
§ 160b FGG (vom 01.01.2007)
... des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf Löschungen die §§ 141 bis 143 und 144c entsprechende Anwendung. § 126 findet mit der Maßgabe Anwendung, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 66 FGG-RG Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
... b) In Absatz 2 werden die Wörter „ §§ 142 und 143 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ...

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 4 EHUG Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... b) Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 140a wird aufgehoben. 5. § 141 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ... eingefügt. 9. In § 160b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 141 bis 143" durch die Wörter „§§ 141 bis 143 und 144c" ersetzt. ... 2 wird die Angabe „§§ 141 bis 143" durch die Wörter „§§ 141 bis 143 und 144c" ersetzt.  ...