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Änderung § 7 EntschFinV vom 01.11.2024
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§ 7 EntschFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 7 EntschFinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Berechnungsformel | |
(1) 1 Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet: Ci = max {MCi; (CR x ARWi x CDi x µ)} Die Faktoren haben folgende Bedeutung: Ci = Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts, MCi = Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2, CR = Beitragsrate, ARWi = aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts, CDi = gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts, µ = Korrekturfaktor. 2 Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MCi oder das Ergebnis der Formel CR x ARWi x CDi x µ. (2) 1 Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich. 2 Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird. (3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird. (4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Mit dem Korrekturfaktor passt die Entschädigungseinrichtung die Summe der Jahresbeiträge aller CRR-Kreditinstitute, die sich bei der Berechnung der Jahresbeiträge auf Grundlage der Beitragsrate, des aggregierten Risikogewichts und der gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts nach der Formel Ci = CR x ARWi x CDi ergeben würden (nicht angepasste Jahresbeiträge), an die Jahreszielausstattung an. 2 Der Korrekturfaktor wird nach der folgenden Formel ermittelt: µ = Jahreszielausstattung / (Summe der nicht angepassten Jahresbeiträge). 3 Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Korrekturfaktor zu verringern oder zu erhöhen, wenn dies aufgrund einer Entwicklung des Konjunkturzyklus und der prozyklischen Wirkung der Jahresbeiträge erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (5) 1 Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. 2 Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Korrekturfaktor, indem die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe der Produkte aus aggregiertem Risikogewicht und gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts geteilt wird. |
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