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Änderung § 7 EntschFinV vom 01.11.2024

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§ 7 EntschFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 7 EntschFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Berechnungsformel


(1) 1 Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:

Ci = max {MCi; (CR x ARWi x CDi x µ)}

Die Faktoren haben folgende Bedeutung:

Ci = Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts,
MCi = Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2,
CR = Beitragsrate,
ARWi = aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts,
CDi = gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts,
µ = Korrekturfaktor.

2 Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MCi oder das Ergebnis der Formel CR x ARWi x CDi x µ.

(2) 1 Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich. 2 Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.

(3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.

(4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Mit dem Korrekturfaktor passt die Entschädigungseinrichtung die Summe der Jahresbeiträge aller CRR-Kreditinstitute, die sich bei der Berechnung der Jahresbeiträge auf Grundlage der Beitragsrate, des aggregierten Risikogewichts und der gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts nach der Formel Ci = CR x ARWi x CDi ergeben würden (nicht angepasste Jahresbeiträge), an die Jahreszielausstattung an. 2 Der Korrekturfaktor wird nach der folgenden Formel ermittelt:

µ = Jahreszielausstattung / (Summe der nicht angepassten Jahresbeiträge).

3 Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Korrekturfaktor zu verringern oder zu erhöhen, wenn dies aufgrund einer Entwicklung des Konjunkturzyklus und der prozyklischen Wirkung der Jahresbeiträge erforderlich ist.


(Text neue Fassung)

(5) 1 Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. 2 Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Korrekturfaktor, indem die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe der Produkte aus aggregiertem Risikogewicht und gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts geteilt wird.

(heute geltende Fassung)