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Änderung § 3 EntschFinV vom 01.11.2024

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§ 3 EntschFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 3 EntschFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Beitragspflicht


(1) 1 CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind, sind nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. 2 Der Jahresbeitrag vermindert sich für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent und für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 25 Prozent.

(Text alte Fassung)

(2) Die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts endet, sobald die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erloschen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Fall von § 17 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes kann die Entschädigungseinrichtung in einem Abrechnungsjahr auf die Erhebung des Jahresbetrags verzichten, wenn die Kosten der Beitragserhebung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, um den die verfügbaren Finanzmittel die Zielausstattung unterschreiten. 2 Die Voraussetzungen nach Satz 1 liegen in der Regel dann vor, wenn die Unterschreitung der Zielausstattung weniger als 2 Prozent beträgt.

(3) Die
Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts endet, sobald seine Eigenschaft als CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes entfällt.