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Änderung § 34 EntschFinV vom 01.11.2024

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§ 34 EntschFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 34 EntschFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Jahresbeiträge für vor dem 30. September 2015 endende Abrechnungsjahre und einmalige Zahlungen für vor dem 30. September 2014 endende Abrechnungsjahre werden nach der EdB-Beitragsverordnung oder der EdVÖB-Beitragsverordnung in ihrer jeweils bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung erhoben.

(2) Die §§ 3 bis 10 sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das am 30. September 2016 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.

(3) 1 Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in dem Abrechnungsjahr, in dem der Ansparzeitraum nach § 17 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes endet, zum 31. März eine Vorauszahlung auf den Jahresbeitrag zu erheben, wenn nur so die Zielausstattung rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Die Vorauszahlung ist in Höhe des im vorherigen Abrechnungsjahr erhobenen Jahresbeitrags zu erheben. 3 Für die Vorauszahlung kann die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gestattet werden. 4 Das Abrechnungsjahr nach Satz 1 gilt als volles Jahr bis zum Ende des Ansparzeitraums im Sinne des § 6 Absatzes 2 und 3.

(4) Jahresbeiträge und einmalige Zahlungen für vor dem 1. Juni 2022 endende Abrechnungsjahre werden nach der Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung erhoben.



 
(heute geltende Fassung) 

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