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§ 2 - Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (MuSchSoldV)
neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 51-1-23 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 30.12.1990; FNA: 51-1-23 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, nimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßigen Dienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr zum Dienst herangezogen werden. Im Übrigen entscheidet über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses.
(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über die Dauer der täglichen Rahmendienstzeit hinaus geleistet wird.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militärmusikdienstes in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Soldatinnen des Militärmusikdienstes als Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis 23 Uhr zum Dienst herangezogen werden.
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Zitierungen von § 2 MuSchSoldV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MuSchSoldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchSoldV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MuSchSoldV (vom 01.10.2013)
... die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Dienstes zu wechselnden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1189/a17062.htm