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§ 5 - Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (MuSchSoldV)

neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 51-1-23 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 5



(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.

(3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.



 

Zitierungen von § 5 MuSchSoldV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MuSchSoldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchSoldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MuSchSoldV
... nimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßigen Dienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst ...
§ 6 MuSchSoldV (vom 01.10.2013)
... die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des ... berührt. Das Gleiche gilt für die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3 Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ...
§ 6a MuSchSoldV (vom 01.07.2010)
... die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV)
neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2855; zuletzt geändert durch Artikel 87 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 1 EltZSoldV Beginn und Ende des Anspruchs (vom 23.05.2015)
... abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des ...
§ 2 EltZSoldV Antrag (vom 05.04.2017)
... soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist ( § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch ... die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im ... auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.  ... unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, können sie dies innerhalb einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 5a BwAttraktStG Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
... gefasst: „Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des ...