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§ 1 - Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 21 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren

1.
im Hinblick auf Funkanlagen für

a)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und

b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie

2.
im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für

a)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und

b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.



 

Zitierungen von § 1 AnerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Artikel 2 1. BNetzABGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
... einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 1 Nr. 1 b und § 11 AnerkV 4.200 bis 14.000  ...