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§ 1 - Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren
- 1.
- im Hinblick auf Funkanlagen für
- a)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
- b)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie
- 2.
- im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für
- a)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
- b)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11902/a196785.htm