Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren
- 1.
- im Hinblick auf Funkanlagen für
- a)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
- b)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie
- 2.
- im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für
- a)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
- b)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42