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§ 2 - Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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§ 2 Zuständige Behörde
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde für
- 1.
- die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung als notifizierte Stelle und Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten und
- 2.
- die Einrichtung und Durchführung der Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten.
(2) Die Bundesnetzagentur gewährleistet, dass
- 1.
- ausreichend kompetente Mitarbeiter zur ordnungsgemäßen Prüfung und Notifizierung zur Verfügung stehen, so dass die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, nicht identisch ist mit der Person, die über die Anerkennung und Notifizierung entscheidet,
- 2.
- es zu keinem Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt,
- 3.
- bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität, Unparteilichkeit und Vertraulichkeit gewahrt sind und
- 4.
- weder sie noch mit der Notifizierung betraute Mitarbeiter Konformitätsbewertungen, oder Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Europäische Kommission über das Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie über das Verfahren zur Überwachung notifizierter Stellen einschließlich diesbezüglicher Änderungen.
(4) Die Bundesnetzagentur beschreibt ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden über einzelne Entscheidungen von notifizierten Stellen.
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Zitierungen von § 2 AnerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 AnerkV Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
... Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen. (2) § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 ...
§ 13 AnerkV Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
... Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen. (2) § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 5 Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3) 1.500 bis 4.500 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 2 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 3) Gebührenverzeichnis nach der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
... 5 Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3) 1.500 bis ...
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