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§ 7 - Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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§ 7 Verpflichtungen der notifizierten Stelle
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Richtlinien 2014/30/EU oder 2014/53/EU durchzuführen, wobei unnötige Belastungen für die Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind.
(2) Stellt eine notifizierte Stelle im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens fest, dass
- 1.
- das Gerät die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU oder nach den entsprechenden harmonisierten Normen oder nach anderen technischen Spezifikationen nicht erfüllt, so stellt sie keine Konformitätsbescheinigung aus und fordert den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;
- 2.
- die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU oder nach den entsprechenden harmonisierten Normen oder nach anderen technischen Spezifikationen nicht erfüllt, so stellt sie keine EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätsmanagementsystems aus und fordert den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
(3) Stellt die notifizierte Stelle im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass
- 1.
- das Gerät die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Konformitätsbescheinigung aus oder zieht diese zurück;
- 2.
- die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die betreffende Bescheinigung aus oder zieht diese zurück.
(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen, oder genügen diese nicht, um die Konformität sicherzustellen, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen, EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder Zulassungen eines Qualitätsmanagementsystems ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
(5) 1Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten und an den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, mitzuwirken oder dafür Sorge zu tragen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Ergebnisse und dort getroffenen Beschlüsse informiert wird. 2Sie hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Dokumente als Leitlinien anzuwenden. 3Eine im Bereich Funkanlagen notifizierte Stelle wirkt zudem an den Regelungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung mit.
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Zitierungen von § 7 AnerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 AnerkV Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
... 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 5 aufgelisteten ...
§ 13 AnerkV Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
... 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 5 aufgelisteten ...
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