(1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage
2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Union und den dort genannten Drittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit für Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.
(2)
1§
2 Absatz 1, §
3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, §
4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die §§
5 bis 10 finden entsprechende Anwendung.
2Die Erfüllung der in §
5 aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur elektromagnetischen Verträglichkeit ist von der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Antrag darzulegen.
(3)
1Die Notifizierung erfolgt unter Anwendung des geltenden Dossiers auf elektronischem Weg an die Europäische Kommission.
2Die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten darf nach erfolgter Notifizierung nach §
4 Absatz 3 dieser Verordnung die Konformitätsbewertungstätigkeit erst aufnehmen, wenn die durch die Europäische Kommission an den Drittstaat übermittelte Notifizierung durch diesen anerkannt und bestätigt ist.
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 2 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 3) Gebührenverzeichnis nach der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung ... Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV 1.000 2 Antragstellung nach ... Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1) ... als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV 1.500 bis 7.500 3.3 Überprüfung der fachlichen ... vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag 500 3.4 Fachliche Prüfung ... Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2) 800 bis ... für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV 1.000 bis 3.000 4 Erstellung eines Bescheids nach § ...