§ 13 - Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 21 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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§ 13 Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten


§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Union und den dort genannten Drittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit für Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.

(2) 1§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. 2Die Erfüllung der in § 5 aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur elektromagnetischen Verträglichkeit ist von der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Antrag darzulegen.

(3) 1Die Notifizierung erfolgt unter Anwendung des geltenden Dossiers auf elektronischem Weg an die Europäische Kommission. 2Die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten darf nach erfolgter Notifizierung nach § 4 Absatz 3 dieser Verordnung die Konformitätsbewertungstätigkeit erst aufnehmen, wenn die durch die Europäische Kommission an den Drittstaat übermittelte Notifizierung durch diesen anerkannt und bestätigt ist.

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Zitierungen von § 13 AnerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 AnerkV (zu § 13) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit
 
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Zitat in folgenden Normen
 
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.04.2025)
... einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 2 Nr. 1 b und § 13 AnerkV 4.200 bis 12.500 4.3 Regelmäßige ... bewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 13 AnerkV 2.200 bis 10.000 CETA ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Artikel 2 1. BNetzABGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
... einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 2 Nr. 1 b und § 13 AnerkV 4.200 bis 12.500 4.3 Regelmäßige ... bewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 13 AnerkV 2.200 bis 10.000 CETA  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 2 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 3) Gebührenverzeichnis nach der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
... Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV 1.000 2 Antragstellung nach ... Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1)  ... als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV 1.500 bis 7.500 3.3 Überprüfung der fachlichen ... vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag 500 3.4 Fachliche Prüfung ... Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2) 800 bis ... für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV 1.000 bis 3.000 4 Erstellung eines Bescheids nach § ...


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