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Abschnitt 4 - Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 14 Widerruf der erteilten Befugnis



(1) 1Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebs dieser Stelle. 2Die Einstellung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine notifizierte Stelle oder eine Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten die in § 5 dieser Verordnung *) genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. 2Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(3) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittsaaten ist zu widerrufen, wenn

1.
die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten den Verpflichtungen der Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung nicht nachkommt oder

2.
die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten dies beantragt.

(4) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 2 oder 3 oder wenn die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Bundesnetzagentur die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

1.
die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle oder einer anderen Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten weiter bearbeitet werden und

2.
die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die Bundesnetzagentur auf Verlangen bereitgehalten werden.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 7 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 15 (aufgehoben)







§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 16 hat 2 frühere Fassungen, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2016 AnerkV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Januar 2016.




Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel


Anlage 1 (zu § 11) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Beschluss des Rates 98/508/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2012/837/EU (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 1)

Beschluss des Rates 98/509/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 61), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2012/828/EU (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 1)

Beschluss des Rates 98/566/EG vom 20. Juli 1998 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 280 vom 16.10.1998, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/802/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 21)

Beschluss des Rates 98/78/EG vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 31 vom 4.2.1999, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/803/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 22)

Beschluss des Rates 2001/747/EG vom 27. September 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/804/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 23)


Anlage 2 (zu § 13) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Beschluss des Rates 98/508/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2012/837/EU (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 1)

Beschluss des Rates 98/509/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 61), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2012/828/EU (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 1)

Beschluss des Rates 98/566/EG vom 20. Juli 1998 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 280 vom 16.10.1998, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/802/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 21)

Beschluss des Rates 98/78/EG vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 31 vom 4.2.1999, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/803/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 22)

Beschluss des Rates 2001/747/EG vom 27. September 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/804/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 23)


Anlage 3 (aufgehoben)