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Änderung Anlage 3 AKNV vom 01.11.2024

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Anlage 3 AKNV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
Anlage 3 AKNV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung


Lfd.
Nr. | Bezeichnung
der Systemkomponente | Regelungsadressat

1 | Erfassungsstation zur Fertigung des
Lichtbildes | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde

2 | Fingerabdruckscanner | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde

3 | Software zur Erfassung und Qualitäts-
sicherung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde

4 | Software zur Erfassung und Qualitäts-
sicherung der Fingerabdruckdaten | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde



 

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