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Änderung Anlage 3 AKNV vom 01.11.2024
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Anlage 3 AKNV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | Anlage 3 AKNV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
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(Text alte Fassung) Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten | (Text neue Fassung)Anlage 3 (aufgehoben) |
Lfd. Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Regelungsadressat 1 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für die ausstellende Behörde 2 | Fingerabdruckscanner | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für die ausstellende Behörde 3 | Software zur Erfassung und Qualitäts- sicherung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für die ausstellende Behörde 4 | Software zur Erfassung und Qualitäts- sicherung der Fingerabdruckdaten | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für die ausstellende Behörde |
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