Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der AKNV am 01.11.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2024 durch Artikel 10 des DÜV-AnpassG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AKNV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
AKNV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | AKNV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik | |
(Text alte Fassung) § 2 Dokumentationspflichten § 3 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten | (Text neue Fassung) § 2 Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik § 3 Dokumentationspflichten für den Ankunftsnachweis |
§ 4 Ausstellung des Ankunftsnachweises § 5 Muster für den Ankunftsnachweis § 6 Aushändigung des Ankunftsnachweises § 7 Änderung der Anschrift, Verlängerung § 8 Inkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 1) Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik | |
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Formale Anforderungen an variable Einträge Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten Anlage 4 (zu § 5) Muster des Ankunftsnachweises | Anlage 2 (zu zu den §§ 3 und 4 Absatz 1) Formale Anforderungen an variable Einträge Anlage 3 (zu § 5) Muster des Ankunftsnachweises |
§ 1 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik | |
1 Die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörden) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten: 1. die Überprüfung des Standards und der Aktualität des bereits im Ausländerzentralregister gespeicherten Lichtbildes, 2. die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes, 3. das Erstellen eines Barcodes. 2 Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. | (1) Die nach § 16 des Asylgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten: 1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, 2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, 3. die maschinelle Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie 4. die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus. (2) Die Aufnahmeeinrichtungen, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörde) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten: 1. die Verarbeitung des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes sowie 2. das Erstellen eines Barcodes. (3) 1 Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden. 2 In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise von der Einhaltung des Stands der Technik abgewichen werden. (4) Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich: 1. für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes, 2. für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke, 3. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes, 4. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten, 5. für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und 6. für Software zur Prüfung von Dokumenten. |
§ 2 Dokumentationspflichten | § 2 Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik |
Die Liste der Seriennummern der Bescheinigungen (AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise sind getrennt voneinander und sicher zu verwahren; die bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu dokumentieren. | (1) 1 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 16 des Asylgesetzes erhobenen biometrischen Daten und durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. 2 Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. 3 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, soweit sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden. (2) 1 Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. 2 Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. 3 Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten. |
§ 3 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten | § 3 Dokumentationspflichten für den Ankunftsnachweis |
(1) 1 Bei der Ausstellung des Ankunftsnachweises ist ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand zu verwenden. 2 Das Lichtbild muss den Vorgaben der Anlage 2 Abschnitt 2 zu entsprechen. 3 Es ist durch die ausstellende Behörde zu fertigen, soweit im Ausländerzentralregister kein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes aktuelles Lichtbild hinterlegt ist. (2) 1 Die ausstellende Behörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung und Verarbeitung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten, insbesondere die Einhaltung der in § 1 genannten technischen Anforderungen, sicher. 2 Dazu hat sie das Lichtbild und die Fingerabdruckdaten mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen. 3 Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckdaten mit zertifizierter Hardware zu erfolgen. 4 Soweit die technischen Richtlinien eine Zertifizierung der zur Erfassung und Überprüfungen erforderlichen Komponenten vorsieht, gilt dieses Erfordernis für die in Anlage 3 genannten Systemkomponenten. 5 Bis zum 31. Dezember 2016 ist die Nutzung nicht zertifizierter Geräte zur Erfassung und Überprüfung des Standards und der Aktualität des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten zulässig. (3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt eine Qualitätsstatistik mit anonymisierten Qualitätswerten zu Lichtbildern, die von den ausstellenden Behörden erhoben und übermittelt werden. (4) Das Bundesverwaltungsamt stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung. | Die Liste der Seriennummern der Bescheinigungen (AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise sind getrennt voneinander und sicher zu verwahren; die bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu dokumentieren. |
§ 5 Muster für den Ankunftsnachweis | |
Der Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen. | Der Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. |
Anlage 1 (zu § 1) Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik | |
1. BSI TR-03116 - Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung 2. BSI TR-03137 - Optically Verifiable Cryptographic Protection of non-electronic Documents (Digital Seal) 3. BSI TR-03121 - Biometrics for Public Sector Applications | |
4. BSI-TR 03135 - Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications 5. BSI-TR 03156 - Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen | |
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Formale Anforderungen an variable Einträge | Anlage 2 (zu zu den §§ 3 und 4 Absatz 1) Formale Anforderungen an variable Einträge |
Abschnitt 1 | |
Vorbemerkung: 1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den Ankunftsnachweis. 2. Die Aufnahmeeinrichtungen und die Außenstellen des Bundesamtes tragen die variablen Daten bis auf die Unterschrift ein und verwenden zur Personalisierung des Ankunftsnachweises und zur Änderung von Daten den Schriftfont 'UnicodeDoc'. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist. 3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz 'String.LatinXhD' zu verwenden. 4. Der maschinenlesbare Bereich in den Nachweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften. 5. In den Datenfeldern 'Name' (Familienname und Geburtsname) sowie 'Vornamen' sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist. Ist nicht erkennbar, welcher Namensbestandteil der Vorname ist, so sind sämtliche Namensbestandteile im Datenfeld 'Familienname' einzutragen. Im Datenfeld 'Vorname' ist in diesem Fall ein waagerechter Strich einzutragen. 6. Grundsätzlich sind alle Einträge im Ankunftsnachweis in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen. Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel 'Vornamen') - unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl - entsprechend gekürzt vorzunehmen. Im Datenfeld 'Name' ist der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 Schriftstärke 'Fett' zulässig. Änderungen in den vorgedruckten Datenfeldern sind ausschließlich im Fall der Verlängerung auf Seite 4 zulässig. Sonstige Eintragungen und Ergänzungen können im Datenfeld 'amtliche Vermerke' auf Seite 5 vorgenommen werden. Diese Änderungen, Eintragungen und Ergänzungen sind in der Schriftgröße 1 Schriftstärke 'Fett' vorzunehmen. Bei Änderung auf dem Ankunftsnachweis sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 Schriftstärke 'Fett' vorzunehmen. 7. Sofern kein Geburtsname vorhanden ist, ist in die Zeile Geburtsname als Eintrag ein waagerechter Strich vorzunehmen. 8. Im Datenfeld 'mitreisende Kinder' ist ein waagerechter Strich einzutragen, wenn den Asylsuchenden keine Kinder begleiten. In dem Feld sind alle in § 63a Absatz 1 Nummer 17 Asylgesetz bezeichneten Personen einzutragen. 9. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese im Datenfeld 'Name' eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag. 10. Bei Schreibunkundigen oder Schreibunfähigen oder Kindern unter zehn Jahren ist in das Unterschriftsfeld ein waagerechter Strich einzutragen. Datenfelder | Seite | Feldlängen Ankunftsnachweis 2,0 mm Schriftgröße 2 (8pt) UNICODE | 2,4 mm Schriftgröße 1 (10pt) UNICODE Seriennummer | 2, 3 und 4 | - | 9 Zeichen zulässiges Ziffernwerk: einen Buchstaben, Leerzeichen und 7 Ziffern Name | 2 | 35 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 70 Zeichen1 | 30 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 60 Zeichen2 Geburtsname | 2 | 35 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 70 Zeichen1 | 30 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 60 Zeichen2 Vornamen | 2 | 35 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 70 Zeichen1 | 30 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 60 Zeichen3 Geschlecht | 2 | - | 1 Zeichen Zulässige Buchstaben: M, F, X Größe | 2 | - | 6 Zeichen3 Farbe der Augen | 2 | - | 15 Zeichen Tag der Geburt | 2 | - | 10 Zeichen Staatsangehörigkeit | 2 | - | 3 Zeichen4 Ort der Geburt | 2 | - | 30 Zeichen Lichtbild 35x 45 mm | 3 | - | - Unterschrift Inhaber manuell | 3 | - | - Ausstellende Behörde | 3 | - | 30 Zeichen Tag der Ausstellung | 3 | - | 10 Zeichen Unterschrift Austeller manuell | 3 | - | - Ankreuzfeld: Die Angaben zur Person ... | 4 | - | - Gültig bis | 4 | - | 10 Zeichen Verlängert bis | 4 | - | 10 Zeichen Name und Anschrift der zuständigen Aufnahmeeinrichtung | 4 | - | 79 Zeichen einzeilig in drei Felder: 1. Feld 21 Zeichen 2. Feld 29 Zeichen 3. Feld 29 Zeichen Mitreisende Kinder | 5 | - | 108 Zeichen einzeilig in vier Felder: 1. Feld 27 Zeichen 2. Feld 27 Zeichen 3. Feld 27 Zeichen 4. Feld 27 Zeichen 'Freitext' | 5 | - | 28 Zeichen in acht Zeilen insgesamt 224 Zeichen AZR-Nummer | 6 | - | 12 Zeichen MRZ vertikal 2-zeilig | 6 | - | 36 Zeichen in 2 Zeilen Vertikal OCR-B Barcode Data-Matrix | 6 | - | 48*48 Module5 Anmerkung: 1 Zeilenabstand 10pt 2 Zeilenabstand 13pt 3 Größe in Zentimetern 4 3-letter code gemäß ICAO Document 9303 5 Barcode DataMatrix (ISO/IEC 16022) | |
Abschnitt 2 Musterfoto Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder- gabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Ankunftsnachweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in An- kunftsnachweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschrie- benen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung des Asyl- oder Schutzsuchenden sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Die Person ist grundsätzlich ohne Kopf- bedeckung abzubilden. Die Aufnahmeeinrichtung oder die Außenstelle des Bundesamtes kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden. | Format Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge- sichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 bis 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Lichtbilder jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet wer- den, dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein. | Schärfe und Kontrast Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. | Ausleuchtung Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat- ten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden. | Hintergrund Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hinter- grund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu foto- grafierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen. | Fotoqualität Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farb- neutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Das Foto kann in Schwarz- weiß oder Farbe vorliegen. | Kopfposition und Gesichtsausdruck Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halb- profil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken. | Augen und Blickrichtung Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen- gestelle verdeckt werden. | Brillenträger Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillen- gläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken. | Kopfbedeckung Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson- dere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: Das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen. | Kinder Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 bis 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Fotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen. | Säuglinge und Kleinkinder Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätz- lich zu den unter der Überschrift 'Kinder' dargestellten Ausnahmen Abweichun- gen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig. | | |
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten | Anlage 3 (aufgehoben) |
Lfd. Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Regelungsadressat 1 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für die ausstellende Behörde 2 | Fingerabdruckscanner | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für die ausstellende Behörde 3 | Software zur Erfassung und Qualitäts- sicherung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für die ausstellende Behörde 4 | Software zur Erfassung und Qualitäts- sicherung der Fingerabdruckdaten | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für die ausstellende Behörde | |
Anlage 4 (zu § 5) Muster des Ankunftsnachweises | Anlage 3 (zu § 5) Muster des Ankunftsnachweises |
Innenseite Außenseite |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11917/v310830-2024-11-01.htm