Änderung § 16a GGVSee vom 01.11.2019

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§ 16a GGVSee a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 16a GGVSee n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung)

§ 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


(Text neue Fassung)

§ 16a Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen. 2 Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Häfen an Bundeswasserstraßen.

(2) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldungen an die zuständige Behörde des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, das den Verstoß begangen hat. 2 Die hierfür erforderlichen Daten können zu diesen Zwecken von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den nach Landesrecht zuständigen Behörden verarbeitet werden.



(heute geltende Fassung) 
 



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