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Änderung § 13 GGVSee vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 GGVSee, alle Änderungen durch Artikel 1 10. GGRVÄndV am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der GGVSeeHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 GGVSee a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 13 GGVSee n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859 |
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(Text alte Fassung) § 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit *) | (Text neue Fassung)§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit |
(Textabschnitt unverändert) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.7.2.2.2 des IMDG-Codes; 2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 des IMDG-Codes; 3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.4 des IMDG-Codes; 4. die Entgegennahme der Anmeldung nach Absatz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes; 5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.7.2.3.5.6 freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 des IMDG-Codes und 6. die Genehmigung eines Strahlenschutzprogramms nach Absatz 5.1.5.1.2 in Verbindung mit Absatz 7.1.4.5.8 des IMDG-Codes. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die in der Überschrift nicht durchführbare Änderung des Artikel 14 Nr. 2 G. v. 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
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