§ 3 - See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung (See-DatenÜbermittDV)

Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 329 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 08.03.2016; FNA: 9510-1-31 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3 Verfahren der Datenübermittlung



(1) Ersuchen zur Übermittlung von Daten sind von der nichtöffentlichen Stelle elektronisch oder in Papierform an die datenerhebende Stelle zu richten.

(2) Das Ersuchen zur Übermittlung von Daten muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name, Sitz oder Niederlassung der nichtöffentlichen Stelle,

2.
welche der in § 9e Absatz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten übermittelt werden sollen,

3.
Zweck im Sinne von § 2 Absatz 2, zu dessen Erfüllung die Übermittlung der Daten nach Nummer 2 erforderlich ist.

Die Angaben sind auf Verlangen im Einzelfall gegenüber der übermittelnden Stelle glaubhaft zu machen.

(3) Die Datenübermittlung der datenerhebenden Stelle kann

1.
elektronisch oder

2.
in Papierform

erfolgen.



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