Tools:
Update via:
Änderung § 6 HandwFWFortbPrV vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der HandwFWFortbPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 HandwFWFortbPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 6 HandwFWFortbPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern" | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Im Handlungsbereich 'Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis zu beurteilen. 2 Er soll betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche sowie deren Zusammenwirken im Betrieb verstehen. 3 Des Weiteren soll er rechtliche Zusammenhänge begreifen und beachten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Im Handlungsbereich 'Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis zu beurteilen. 2 Sie soll betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche sowie deren Zusammenwirken im Betrieb verstehen. 3 Des Weiteren soll sie rechtliche Zusammenhänge begreifen und beachten. |
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden: 1. Bedeutung von Unternehmen in der volkswirtschaftlichen Leistungsstellung berücksichtigen, 2. volkswirtschaftliche Zusammenhänge beurteilen und deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten, 3. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen, 4. betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusammenwirken im Kontext der Unternehmensziele interpretieren, 5. Unternehmensgründungen und verschiedene Formen der Kooperation unterstützen sowie insbesondere Unternehmensrechtsformen bei der Weiterentwicklung des Unternehmens berücksichtigen und 6. Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts, des Gewerbe- und des Handwerksrechts, des Handels- und des Wettbewerbsrechts im Unternehmen und in den Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sowie Grundzüge des Steuerrechts beachten und anwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11947/al81879-0.htm