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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
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§ 37 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Teil 10 Wechsel des Gaslieferanten
§ 37 Lieferantenwechsel
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Vereinfachung des Lieferantenwechsels bis zum 1. Februar 2006 einheitliche Verfahren zu entwickeln. Bis zum 1. August 2006 ist der elektronische Datenaustausch im Verhältnis zu den Transportkunden in einem einheitlichen Format zu ermöglichen. Auf Antrag eines Netzbetreibers können die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 durch die Regulierungsbehörde um bis zu sechs Monate verlängert werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist schlüssig zu begründen. Er ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der Regulierungsbehörde einzureichen.
(2) Die Netzbetreiber haben auf eine größtmögliche Automatisierung der Bearbeitung von Kundendaten hinzuwirken.
(3) An der Festlegung der Prozesse und des Formats des Datenaustauschs sind die Transportkunden in geeigneter Form zu beteiligen.
(4) Der Wechsel von Entnahmestellen von Lastprofilkunden zu anderen Lieferanten ist zum Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung möglich. Der neue Lieferant meldet dem Netzbetreiber spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle Entnahmestellen seiner neuen Kunden, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung. Die Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als zwei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:
- 1.
- Zählernummer und Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort der Entnahmestelle oder
- 2.
- Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort der Entnahmestelle.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck V. v. 1. November 2006 BGBl. I S. 2477 m.W.v. 8. November 2006
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