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Änderung § 22 KonzVgV vom 24.08.2023
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§ 22 KonzVgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung | § 22 KonzVgV n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen | |
(1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, durch eine Vorinformation mit. (2) 1 Auf Vergabebekanntmachungen ist § 21 Absatz 1 anzuwenden. 2 Der Konzessionsgeber kann Vergabebekanntmachungen vierteljährlich zusammenfassen. 3 In diesem Fall ist die Veröffentlichung der zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen nach dem Ende des Quartals zu veranlassen. | |
(Text alte Fassung) (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Muster gemäß Anhang XX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden. | (Text neue Fassung) (3) Die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 14 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 35 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 8a. |
(4) Auf Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist § 21 Absatz 2 anzuwenden. |
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