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§ 2 - AAÜG-Erstattungsverordnung (AAÜGErstV k.a.Abk.)
V. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 999; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-2-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-2-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 2 Berechnung der Erstattungsbeträge bei Renten und sonstigen Leistungen
(1) 1Erstattungsbetrag ist bei Renten, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt sind, der aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errechnete Monatsteilbetrag der Rente, der aufgrund der aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem überführten Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist. 2Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem werden Entgeltpunkte, denen Verdienste von bis zu 7.200 Mark jährlich zugrunde liegen, bei der Berechnung des erstattungsfähigen Betrages nicht berücksichtigt. 3Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte werden in dem Verhältnis für die Berechnung des erstattungsfähigen Betrages berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes zugrunde gelegten Entgeltpunkte für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. 4Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die entsprechend ermittelten persönlichen Entgeltpunkte zu allen persönlichen Entgeltpunkten stehen. 5Zuschläge bei Waisenrenten bestehen in dem Verhältnis aus erstattungsfähigen Aufwendungen, in dem die ihnen zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem entfallen. 6Vermindert sich der Monatsbetrag der Rente bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften, ist der erstattungsfähige Betrag in dem gleichen Verhältnis zu mindern.
(1a) 1Führt die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einem höheren Rentenbetrag, ist für die anteilige Erstattung dieses Erhöhungsbetrages das Verhältnis maßgeblich, in dem bisher die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berechnete Rente aufgeteilt worden war. 2Für die anteilige Erstattung der auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 entfallenden Zusatzleistungen sowie den darauf entfallenden von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragenden Teil des Beitrags zur Krankenversicherung gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Erstattungsbetrag ist bei Renten nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes der Monatsteilbetrag der Rente, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Steigerungsbeträge für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem zu allen Steigerungsbeträgen stehen. 2Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis erstattungsfähiger Aufwand, in dem der erstattungsfähige Gesamtbetrag zur Summe der Rentenzahlbeträge steht.
(3) 1Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes auch der Betrag, der zusätzlich zu der Rente aufgrund der aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem überführten Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist. 2Als zusätzlich gezahlter Betrag gilt der Betrag, um den der nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Zahlbetrag die nach § 307b Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte Rente übersteigt; hierbei sind auch Aufwendungen zu erstatten, die sich aus einer Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 307b Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben. 3Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis erstattungsfähiger Aufwand, in dem die Leistung aus dem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu dem nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Betrag steht.
(4) 1Der Erstattungsbetrag für Leistungen zur Teilhabe für das Jahr 2016 beträgt 80 Millionen Euro. 2Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 4 Millionen Euro gemindert.
(5) Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes die durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ausgezahlte Leistung in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe.
Text in der Fassung des Artikels 11 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 m.W.v. 1. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 2 AAÜG-Erstattungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2024 | Artikel 11 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2575 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung vom 03.11.2015 BGBl. I S. 1925 |
aktuell | vor 01.01.2016 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 2 AAÜG-Erstattungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AAÜGErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AAÜGErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AAÜGErstV Vorschüsse (vom 01.01.2020)
... die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche ...
Zitat in folgenden Normen
2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 8 2. AAÜG-ÄndG Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
... Abs. 3" durch die Angabe „307b Abs. 4 bis 7" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 11 RÜAbschlG Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
... § 2 Absatz 1 der AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2015 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
V. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1925
Artikel 1 2. AAÜGErstVÄndV Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
... „,106a" gestrichen. b) Nummer 4a wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2 Satz 2 ...
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