§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Vorschüsse | |
(Text alte Fassung) Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest. | (Text neue Fassung) Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest. |