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§ 1 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Mindestkapitalanforderung
(1) 1Die gemäß den Artikeln 248 bis 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) zu berechnende Mindestkapitalanforderung bedarf der Anpassung, wenn sie weniger als 25 Prozent oder mehr als 45 Prozent der nach den §§ 96 bis 109 oder den §§ 111 bis 121 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten Solvabilitätskapitalanforderung beträgt. 2Dabei ist ein etwaiger, nach § 301 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzter Kapitalaufschlag als Teil der Solvabilitätskapitalanforderung mit zu berücksichtigen. 3Die Anpassung erfolgt durch Anhebung der errechneten Mindestkapitalanforderung auf 25 Prozent oder Reduzierung der errechneten Mindestkapitalanforderung auf 45 Prozent des Betrags der Solvabilitätskapitalanforderung.
(2) In keinem Fall darf die Mindestkapitalanforderung die folgenden absoluten Untergrenzen unterschreiten:
- 1.
- 2,7 Millionen Euro bei Kranken-, Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die keine Risiken der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,
- 2.
- 4 Millionen Euro bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die Risiken mindestens einer der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,
- 3.
- 4 Millionen Euro bei Lebensversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen,
- 4.
- 3,9 Millionen Euro bei Rückversicherungsunternehmen und
- 5.
- 1,3 Millionen Euro bei firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 250 m.W.v. 25. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 1 KapAusstV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2024 | Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 KapAusstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KapAusstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapAusstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
Artikel 2 6. VAGVÄndV Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
... § 1 Absatz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. ...
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