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§ 16 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 16 Zusätzliche Eigenmittel
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Wenn die Deckungsrückstellung nicht oder mit einem niedrigeren Satz gezillmert wurde als dem in den Beitrag eingerechneten Zuschlag für Abschlusskosten, ist auch der Unterschiedsbetrag zwischen der ungezillmerten oder der nur teilweise gezillmerten Deckungsrückstellung und der Deckungsrückstellung, die sich bei Zillmerung mit dem in den Beitrag eingerechneten Zuschlag für Abschlusskosten ergeben würde, als Eigenmittel anzusehen, soweit der Versicherungsnehmer auf den Unterschiedsbetrag keinen Anspruch hat. 2Der Zillmersatz ist, soweit er die gesetzlichen Höchstwerte übersteigt, nicht zu berücksichtigen; für Versicherungen nach aufsichtsbehördlich genehmigten Tarifen ist der Zillmersatz nicht zu berücksichtigen, soweit er 35 Promille der Versicherungssumme oder des Zwölffachen der versicherten Jahresrente übersteigt. 3Die in der Bilanz ausgewiesene Deckungsrückstellung wird um die aktivierten Ansprüche für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlusskosten vermindert.
(2) Die Eigenmittel gemäß Absatz 1 können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die geforderte Solvabilitätskapitalanforderung angerechnet werden.
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Zitierungen von § 16 KapAusstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KapAusstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapAusstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 KapAusstV Mindestkapitalanforderung (vom 13.01.2019)
... genannten Eigenmittel und zusätzliche Eigenmittel gemäß § 16 Absatz 2 werden nicht auf die Mindestkapitalanforderung ...
§ 17 KapAusstV Solvabilitätskapitalanforderung
... die Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung gelten die §§ 9 bis 11, 14 und 16 entsprechend, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. (2) Für Sterbekassen, ...
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