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Änderung § 5 PFAV vom 17.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 5 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung


(Text neue Fassung)

§ 5 Formulare für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung


(Textabschnitt unverändert)

Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen:

vorherige Änderung

1. die Bilanzen nach Formblatt 800 und

2. die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.



1. die Bilanzen nach Formular F.800.01 und

2. die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formular F.810.01.


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