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Änderung § 5 PFAV vom 17.12.2024
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§ 5 PFAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 5 PFAV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Text alte Fassung) § 5 Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung | (Text neue Fassung)§ 5 Formulare für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung |
(Textabschnitt unverändert) Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen: | |
1. die Bilanzen nach Formblatt 800 und 2. die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810. | 1. die Bilanzen nach Formular F.800.01 und 2. die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formular F.810.01. |
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