Änderung § 9 PFAV vom 17.12.2024

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§ 9 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 9 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen


(Text neue Fassung)

§ 9 Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen


vorherige Änderung

Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar

1. spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850 und

2. spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.



Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar

1. spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01 und

2. spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.820.01 und F.830.01.




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