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Änderung § 12 PFAV vom 17.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 12 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen


(Text neue Fassung)

§ 12 Anwendung der Formulare


vorherige Änderung

(1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.

(3) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

(4) Die Form der Formblätter und Nachweisungen richtet sich nach den im Bundesgesetzblatt 2005 I S. 3061 bis 3091 veröffentlichten Mustern mit Ausnahme von

1. Formblatt 800, für das das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,

2. Formblatt 810, für das das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 474 bis 480 veröffentlichte Muster gilt,

3. den Nachweisungen 801, 802, 803, 804 und 830, für
die jeweils das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,

4. Nachweisung 811, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 487 und 488 veröffentlichte Muster gilt und

5. Nachweisung 842, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 489 veröffentlichte Muster gilt.




(1) Die auf den Formularen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Bei der Verwendung der Formulare sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.

(3) Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

(4) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 5 festgelegten Muster.

(heute geltende Fassung)