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Änderung Anhang 1 BSI-KritisV vom 01.01.2022
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Anhang 1 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | Anhang 1 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie | |
Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind | |
(Text alte Fassung) a) Erzeugungsanlage eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. b) Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage) eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. c) Dezentrale Energieerzeugungsanlage eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. d) Speicheranlage eine Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie. e) Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung zur Steuerung von Erzeugungsanlagen und von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmern im Sinne von § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung. f) Übertragungsnetz ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. g) Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft. h) Verteilernetz ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. i) Messstelle eine Stelle im Sinne des § 2 Nummer 11 des Messstellenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. j) Gasförderanlage | (Text neue Fassung) 2.1 Erzeugungsanlage eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.2 Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden Schalthandlungen. 2.3 Übertragungsnetz ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.4 Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft. 2.5 Stromverteilernetz ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.6 Gasförderanlage |
eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung. | |
k) Gasspeicher ein Gasspeicher im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. l) Fernleitungsnetz ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. m) Gasverteilernetz ein Verteilernetz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. n) Ölförderanlage eine Anlage zur Förderung von Rohöl aus einer Bohrung. o) Raffinerie eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung. p) Mineralölfernleitung eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zum Transport von Öl oder von Flüssigkeiten oder Gasen aus der Verarbeitung von Öl. q) Öl- und Produktenlager eine Anlage zur Lagerung von Rohöl oder Mineralölprodukten. r) Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung eine Anlage, durch die eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden. s) Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoffen und Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden. t) Tankstellennetz eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen mittels zentraler Komponenten. Eine zentrale Komponente dient der zentralen Versorgung der Tankstellen eines Tankstellennetzes mit Kraftstoff. u) Heizwerk eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung. v) Heizkraftwerk eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie und Nutzwärme nach § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. w) Fernwärmenetz | 2.7 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden. 2.8 Fernleitungsnetz ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.9 Gasgrenzübergabestelle eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird. 2.10 Gasspeicher eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 19c des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.11 Gasverteilernetz ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.12 Gas- oder Kapazitätshandelssystem eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten. 2.13 LNG-Anlage schwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nr. 19a EnWG oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind. 2.14 Ölförderanlage eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung. 2.15 Raffinerie eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 2.16 Mineralölfernleitung eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten. 2.17 Erdöl- und Erdölproduktenlager eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten. 2.18 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden. 2.19 Tankstellennetz eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff. 2.20 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden. 2.21 Heizwerk eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme. 2.22 Heizkraftwerk eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. 2.23 Fernwärmenetz |
ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme. | |
3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. 4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. | 3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als Kritische Infrastruktur. Diese Anlagen gelten nicht mehr als Kritische Infrastruktur ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. 4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. |
5. Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. 6. Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. 7. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte | |
8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7.375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 3.700 GWh/Jahr ≈ 7.375 kWh/Jahr x 500.000 Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 sowie 1.3.2 einer installierten Netto-Nennleistung von: 420 MW ≈ (3.700 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr) 9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: | 8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1.815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1.815 kWh / Jahr x 500.000 Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von: 104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr) Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger. 9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens rund 7.400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 46,3 TWh ≈ 92,6 MWh/Jahr x 500.000 10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: |
5.190 GWh/Jahr = 10.380 kWh/Jahr x 500.000 | |
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: | 11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: |
420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000 | |
11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: | 12. Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet: 4.400.000 t/Jahr = 620.000 t/Jahr / 0,14 13. Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000 14. Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 63.750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500.000 15. Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: |
620.000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500.000 | |
12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 benannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet: 4.400.000 t/Jahr ≈ (620.000 t/Jahr) / 0,14 13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 2.300 GWh/Jahr ≈ 4,528 MWh/Jahr x 500.000 | |
Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert | |
1. | Stromversorgung | | 1.1 | Stromerzeugung | | 1.1.1 | Erzeugungsanlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW | 420 1.1.2. | Erzeugungsanlage mit Wärme- auskopplung (KWK-Anlage) | installierte Netto-Nennleistung (direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW | 420 1.1.3 | Dezentrale Energieerzeugungsanlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW | 420 1.1.4 | Speicheranlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW | 420 1.1.5 | Anlage oder System zur Steuerung/ Bündelung elektrischer Leistung | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW | 420 1.2 | Stromübertragung | | | 1 | Stromversorgung 1.1 | Stromerzeugung 1.1.1 | Erzeugungsanlage | Installierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbun- dene elektrische Wirkleistung bei Wärme- nennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder | 104 installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetz- agentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder | 0 installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregel- leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist | 36 1.1.2 | Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung | Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder | 104 installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder | 0 installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregel- leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist | 36 1.2 | Stromübertragung |
1.2.1 | Übertragungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700 | |
1.2.2 | Zentrale Anlage und System für den Stromhandel, soweit diese den physischen kurzfristigen Spothandel und das deutsche Marktgebiet betreffen | Handelsvolumen an der Börse in TWh/Jahr | 200 1.3 | Stromverteilung | | 1.3.1 | Verteilernetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700 1.3.2 | Messstelle | Leistung der angeschlossenen Verbrauchs- stelle beziehungsweise Einspeisung in MW | 420 2. | Gasversorgung | | 2.1 | Gasförderung | | | 1.3 | Stromverteilung 1.3.1 | Stromverteilernetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700 1.4 | Stromhandel 1.4.1 | Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel | Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr | 3,7 2 | Gasversorgung 2.1 | Gasförderung |
2.1.1 | Gasförderanlage | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190 | |
2.1.2 | Gasspeicher | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 2.2 | Gastransport | | | 2.1.2 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190 2.2 | Gastransport und -speicherung |
2.2.1 | Fernleitungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 5.190 | |
2.3 | Gasverteilung | | 2.3.1 | Gasverteilernetz | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 3. | Kraftstoff- und Heizölversorgung | | 3.1 | Rohölförderung und Rohölprodukten- herstellung | | 3.1.1 | Ölförderanlage | Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr | 4,4 Millionen 3.1.2 | Raffinerie | Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.0001 Erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.2 | Öltransport | | 3.2.1 | Mineralölfernleitung | Transportierte Rohölmenge oder Produkten- menge in Tonnen/Jahr | 4,4 Millionen 3.2.2 | Öl- und Produktenlager | Umgeschlagene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder | 4,4 Millionen Umgeschlagene Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.0001 Umgeschlagene Menge Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.2.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der transportierten Rohölmenge oder Produktenmenge in Tonnen/Jahr oder | 4,4 Millionen Gesamtmenge der umgeschlagenen Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder | 4,4 Millionen Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.0001 Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.3 | Kraftstoff- und Heizölverteilung | | 3.3.1 | Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl | Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001 Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.3.2 | Tankstellennetz | Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001 3.3.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001 Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 4. | Fernwärmeversorgung | | 4.1 | Erzeugung von Fernwärme | | | 2.2.2 | Gasgrenzübergabestelle | Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 2.2.3 | Gasspeicher | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 2.2.4 | LNG-Anlage | Technische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr | 5.190 2.3 | Gasverteilung | Gasverteilernetz | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 2.4 | Gashandel 2.4.1 | Gas- oder Kapazitätshandelssystem | Energie der gehandelten Gasmengen in GWh/Jahr oder | 5.190 Menge der gehandelten Gastransportkapazitäten in GWh/h/Jahr | 5.190 3 | Kraftstoff- und Heizölversorgung 3.1 | Erdölförderung und Produktenherstellung 3.1.1 | Ölförderanlage | Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr | 4.400.000 3.1.2 | Raffinerie | Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 (≈ 420 Millionen Liter) erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.1.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.2 | Erdöltransport und -lagerung 3.2.1 | Mineralölfernleitung | Transportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder | 420.000 transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder | 63.750 transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr | 620.000 3.2.2 | Erdöl- und Erdölproduktenlager | Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.2.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.3 | Kraftstoff- und Heizölverteilung 3.3.1 | Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.3.2 | Tankstellennetz | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr | 63.750 3.3.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.4 | Mineralölhandel 3.4.1 | Anlagen oder Systeme zur zen- tralen kommerziellen Steuerung | Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 4 | Fernwärmeversorgung 4.1 | Erzeugung von Fernwärme |
4.1.1 | Heizwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 4.1.2 | Heizkraftwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 | |
4.2 | Verteilung von Fernwärme | | | 4.2 | Verteilung von Fernwärme |
4.2.1 | Fernwärmenetz | Angeschlossene Haushalte | 250.000 | |
1 ≈ 420 Millionen Liter | 4.3 | Steuerung und Überwachung 4.3.1 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Angeschlossene Haushalte oder | 250.000 ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 |
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