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Änderung Anhang 1 BSI-KritisV vom 30.06.2017

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Anhang 1 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
Anhang 1 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
(Textabschnitt unverändert)

Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.
Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

5.
Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

6.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

(Text neue Fassung)

2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind

2.1 Erzeugungsanlage

eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.2 Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung

eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden Schalthandlungen.

2.3 Übertragungsnetz

ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.4 Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel

eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.

2.5 Stromverteilernetz

ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.6 Gasförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.

2.7 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung

eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.

2.8 Fernleitungsnetz

ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.9 Gasgrenzübergabestelle

eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.

2.10 Gasspeicher

eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 19c des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.11 Gasverteilernetz

ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.12 Gas- oder Kapazitätshandelssystem

eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten.

2.13 LNG-Anlage

schwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nr. 19a EnWG oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.

2.14 Ölförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.

2.15 Raffinerie

eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

2.16 Mineralölfernleitung

eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten.

2.17 Erdöl- und Erdölproduktenlager

eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.

2.18 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl

eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.

2.19 Tankstellennetz

eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen).
Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.

2.20 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung

eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.

2.21 Heizwerk

eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.

2.22 Heizkraftwerk

eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

2.23 Fernwärmenetz

ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.

3. Eine
Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als Kritische Infrastruktur. Diese Anlagen gelten nicht mehr als Kritische Infrastruktur ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln.

5.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

6.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

7.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7.375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

3.700
GWh/Jahr ≈ 7.375 kWh/Jahr x 500.000

Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 sowie 1.3.2 einer installierten Netto-Nennleistung von:

420
MW ≈ (3.700 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr)

8.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1.815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

900
GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1.815 kWh / Jahr x 500.000

Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:

104
MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr)

Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.

9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens rund 7.400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

46,3 TWh ≈ 92,6 MWh/Jahr x 500.000

10.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

5.190 GWh/Jahr = 10.380 kWh/Jahr x 500.000

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9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2 und 3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000

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10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2 und 3.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



12. Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:

4.400.000 t/Jahr = 620.000 t/Jahr / 0,14

13. Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000

14. Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

63.750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500.000

15. Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1
genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

620.000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500.000

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11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1 und 3.2.2 benannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:

4.400.000 t/Jahr ≈ (620.000 t/Jahr) / 0,14

12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.300 GWh/Jahr ≈ 4,528 MWh/Jahr x 500.000



 
Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

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1. | Stromversorgung | |

1.1 | Stromerzeugung | |

1.1.1 | Erzeugungsanlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW | 420

1.1.2. | Erzeugungsanlage
mit Wärme-
auskopplung (KWK-Anlage) | installierte Netto-Nennleistung (direkt mit
Wärmeauskopplung verbundene
elektrische
Wirkleistung
bei Wärmenennleistung ohne
Kondensationsanteil)
in MW | 420

1.1.3
| Dezentrale Energieerzeugungsanlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW | 420


1.1.4
| Speicheranlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW | 420


1.1.5
| Anlage oder System zur Steuerung/
Bündelung
elektrischer Leistung | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW
| 420

1.2
| Stromübertragung | |



1 | Stromversorgung

1.1 | Stromerzeugung

1.1.1 | Erzeugungsanlage | Installierte Nettonennleistung (elektrisch
oder direkt
mit Wärmeauskopplung verbun-
dene
elektrische Wirkleistung bei Wärme-
nennleistung
ohne Kondensationsanteil) in
MW oder
| 104

installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetz-
agentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen
BK6-18-249 kontrahiert ist, oder
| 0

installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage zur Erbringung von Primärregel-
leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
präqualifiziert ist
| 36

1.1.2
| Anlage oder System zur
Steuerung/Bündelung
elektrischer
Leistung
| Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in
MW oder
| 104

installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249
kontrahiert ist, oder
| 0

installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage zur Erbringung von Primärregel-
leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
präqualifiziert ist
| 36

1.2
| Stromübertragung

1.2.1 | Übertragungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700

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1.2.2 | Zentrale Anlage und System für
den Stromhandel, soweit diese den
physischen kurzfristigen Spothandel
und das deutsche Marktgebiet
betreffen | Handelsvolumen an der Börse in TWh/Jahr | 200

1.3 |
Stromverteilung | |

1.3.1 | Verteilernetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700

1.3.2
| Messstelle | Leistung der angeschlossenen Verbrauchs-
stelle beziehungsweise Einspeisung
in MW | 420

2.
| Gasversorgung | |

2.1 | Gasförderung | |



1.3 | Stromverteilung

1.3.1 | Stromverteilernetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700

1.4
| Stromhandel

1.4.1
| Zentrale Anlage oder System für
den Stromhandel | Abgewickeltes Handelsvolumen
in TWh/Jahr | 3,7

2
| Gasversorgung

2.1 | Gasförderung

2.1.1 | Gasförderanlage | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190

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2.1.2 | Gasspeicher | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.2 | Gastransport | |



2.1.2 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
| Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190

2.2 | Gastransport und -speicherung

2.2.1 | Fernleitungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 5.190

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2.3 | Gasverteilung | |

2.3.1
| Gasverteilernetz | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

3.
| Kraftstoff- und Heizölversorgung | |

3.1 | Rohölförderung und Rohölprodukten-
herstellung | |


3.1.1 | Ölförderanlage | Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr | 4,4 Millionen

3.1.2 | Raffinerie | Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.0001

Erzeugtes
Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.2
| Öltransport | |

3.2.1 | Mineralölfernleitung | Transportierte Rohölmenge oder Produkten-
menge
in Tonnen/Jahr | 4,4 Millionen

3.2.2 | Öl- und Produktenlager | Umgeschlagene Rohölmenge in
Tonnen/Jahr
oder | 4,4 Millionen

Umgeschlagene Menge
Kraftstoff in
Tonnen/Jahr oder | 420.0001

Umgeschlagene Menge
Heizöl in
Tonnen/Jahr | 620.000

3.3 | Kraftstoff- und Heizölverteilung | |

3.3.1 | Anlage und System von Aggregatoren
zum
Vertrieb von Kraftstoff | Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001

3.3.2 | Tankstellennetz | Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001

4.
| Fernwärmeversorgung | |

4.1 | Erzeugung von Fernwärme | |



2.2.2 | Gasgrenzübergabestelle | Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.2.3
| Gasspeicher | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.2.4 | LNG-Anlage | Technische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr | 5.190

2.3 | Gasverteilung

|
Gasverteilernetz | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.4
| Gashandel

2.4.1 | Gas- oder Kapazitätshandelssystem | Energie der gehandelten
Gasmengen in GWh/Jahr oder | 5.190

Menge der gehandelten
Gastransportkapazitäten in
GWh/h/Jahr | 5.190

3 |
Kraftstoff- und Heizölversorgung

3.1 | Erdölförderung und Produktenherstellung

3.1.1 | Ölförderanlage | Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr | 4.400.000

3.1.2 | Raffinerie | Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 (≈ 420
Millionen Liter)


erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750

erzeugtes
Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.1.3
| Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
| Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000

erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000

erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750

erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.2 | Erdöltransport und -lagerung

3.2.1 | Mineralölfernleitung | Transportierte entnommene Rohölmenge in
Tonnen/Jahr
oder | 4.400.000

transportierte Kraftstoffmenge
in Tonnen/Jahr
oder
| 420.000

transportierte Flugkraftstoffmenge in
Tonnen/Jahr oder | 63.750

transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr | 620.000

3.2.2 | Erdöl- und Erdölproduktenlager | Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000

umgeschlagener
Kraftstoff in Tonnen/Jahr
oder | 420.000

umgeschlagener Flugkraftstoff in

Tonnen/Jahr oder | 63.750

umgeschlagenes
Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.2.3 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge des transportierten Rohöls
und der transportierten Ölprodukte in

Tonnen/Jahr oder | 4.400.000

umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000

umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr
oder | 420.000

umgeschlagener Flugkraftstoff in
Tonnen/Jahr oder | 63.750

umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr |
620.000

3.3 | Kraftstoff- und Heizölverteilung

3.3.1 | Anlage oder System von
Aggregatoren zum
Vertrieb von
Kraftstoff und Heizöl
| Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000

verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750

verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.3.2 | Tankstellennetz | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000

verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr
| 63.750

3.3.3
| Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
| Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000

verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750

verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.4 | Mineralölhandel

3.4.1 | Anlagen oder Systeme zur zen-
tralen kommerziellen Steuerung | Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000

abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000

abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr
oder | 63.750

abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

4 | Fernwärmeversorgung

4.1 | Erzeugung von Fernwärme

4.1.1 | Heizwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300

4.1.2 | Heizkraftwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300

vorherige Änderung nächste Änderung

4.2 | Verteilung von Fernwärme | |



4.2 | Verteilung von Fernwärme

4.2.1 | Fernwärmenetz | Angeschlossene Haushalte | 250.000

vorherige Änderung


1 ≈ 420 Millionen Liter




4.3 | Steuerung und Überwachung

4.3.1 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Angeschlossene Haushalte oder | 250.000

ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300