Tools:
Update via:
Änderung Anhang 2 BSI-KritisV vom 30.06.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV am 30. Juni 2017 und Änderungshistorie der BSI-KritisVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anhang 2 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung | Anhang 2 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anhang 2 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser | |
Teil 1 Grundsätze und Fristen | |
(Text alte Fassung) 1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DIN EN 16323) in der jeweils geltenden Fassung. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 2 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. (DIN 4046) in der jeweils geltenden Fassung. 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 4. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.2 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Personen zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. | (Text neue Fassung) 1. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind 1.1 Gewinnungsanlage ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser. 1.2 Aufbereitungsanlage (Wasserwerk) die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik. 1.3 Wasserverteilungssystem ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vorlieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher. 1.4 Leitzentrale eine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können. 1.5 Kanalisation ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet. 1.6 Kläranlage eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen. 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 4. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. |
5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte | |
6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.3.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m³ pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: | 6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m³ pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: |
22 Millionen m³/Jahr = 44 m³/Jahr x 500.000 Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert | |
1. | Abwasserbeseitigung | | 1.1 | Siedlungsentwässerung | | 1.1.1 | Kanalisation | Angeschlossene Einwohner | 500.000 1.2 | Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung | | 1.2.1 | Kläranlage | Ausbaugröße in Einwohnerwerten | 500.000 1.2.2 | Leitzentrale | Ausbaugrößen der gesteuerten/ überwachten Anlagen in Einwohnerwerten | 500.000 2. | Trinkwasserversorgung | | 2.1 | Gewinnung | | 2.1.1 | Gewinnungsanlage | Gewonnene Wassermenge in Millionen m³/Jahr | 22 2.1.2 | Wasserwerk | Wasseraufkommen in Millionen m³/Jahr | 22 2.2 | Aufbereitung | | 2.2.1 | Aufbereitungsanlage | Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m³/Jahr | 22 2.2.2 | Wasserwerk | Wasseraufkommen in Millionen m³/Jahr | 22 2.3 | Verteilung | | 2.3.1 | Wasserverteilungssystem | Verteilte Wassermenge in Millionen m³/Jahr | 22 2.3.2 | Leitzentrale | Von den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Menge Wasser in Millionen m³/Jahr | 22 | 1 | Trinkwasserversorgung 1.1 | Gewinnung 1.1.1 | Gewinnungsanlage | Gewonnene Wassermenge in Millionen m³/Jahr | 22 1.2 | Aufbereitung 1.2.1 | Aufbereitungsanlage (Wasserwerk) | Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m³/Jahr | 22 1.3 | Verteilung 1.3.1 | Wasserverteilungssystem | Verteilte Wassermenge in Millionen m³/Jahr | 22 1.4 | Steuerung und Überwachung 1.4.1 | Leitzentrale | Von den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Wassermenge in Millionen m³/Jahr | 22 2 | Abwasserbeseitigung 2.1 | Siedlungsentwässerung 2.1.1 | Kanalisation | Angeschlossene Einwohner | 500.000 2.2 | Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung 2.2.1 | Kläranlage | Ausbaugröße in Einwohnerwerten | 500.000 2.3 | Steuerung und Überwachung 2.3.1 | Leitzentrale | Ausbaugrößen der Anlagen in Einwohner- werten oder angeschlossene Einwohner der gesteuerten oder überwachten Anlagen | 500.000 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12020/al0-62189.htm