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Änderung Anhang 3 BSI-KritisV vom 30.06.2017

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Anhang 3 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
Anhang 3 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
(Textabschnitt unverändert)

Anhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung


Teil 1 Grundsätze und Fristen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

2.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

3.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

(Text neue Fassung)

1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind

2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln

eine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

2.2 Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln

eine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

2.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagementsysteme.

2.4 Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung

eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lagerverwaltungssysteme.

2.5 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen, zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme.

2.6 Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.

3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

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4. Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.



6. Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

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5. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Speisen) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Lebensmittel außer Getränke) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

434.500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von nichtalkoholischen Getränken sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von Getränken mit Ausnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

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1. | Lebensmittelversorgung | |

1.1 | Lebensmittelproduktion und
-verarbeitung | |


1.1.1 | Anlage zur Produktion von
Lebensmitteln
| Menge der gewonnenen Lebensmittel
in t/Jahr
oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l


1.1.2 | Anlage zur Bearbeitung und
Verarbeitung
von Lebensmitteln | Menge der bearbeiteten, verarbeiteten oder
produzierten
Lebensmittel oder Zwischen-
produkte
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l


1.1.3 | Anlage zur Lagerung von
Lebensmitteln
| Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr
oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l


1.1.4 | Anlage zur Distribution von
Lebensmitteln | Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr
oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t

oder
Getränke:
350 Millionen l


1.2.
| Lebensmittelhandel | |

1.2.1 | Anlage zur Lagerung von
Lebensmitteln
| Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr
oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l


1.2.2 | Anlage zur Distribution von
Lebensmitteln
| Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr
oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l


1.2.3 | Anlage zur Bestellung von
Lebensmitteln
| Menge der bestellten Lebensmittel
in t/Jahr
oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l


1.2.4 | Anlage zum Verkauf von
Lebensmitteln
| Menge der verkauften Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t

oder
Getränke:
350 Millionen l




1 | Lebensmittelversorgung

1.1 | Lebensmittelherstellung und -behandlung

1.1.1 | Anlage oder System zur
Herstellung
von Lebensmitteln | Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr
oder | 434.500

hergestellte Getränke außer Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-
menprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.1.2 | Anlage oder System zur
Behandlung
von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr
oder | 434.500

behandelte Getränke außer Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-
menprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.1.3 | Anlage oder System zur
Distribution
von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer
Getränke in Tonnen/Jahr
oder | 434.500

umgeschlagene Getränke außer Getränke
mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.1.4 | Anlage oder System zur
zentralen Steuerung
oder Über-
wachung
| Hergestellte, behandelte, umgeschlagene,
bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebens-
mittel außer Getränke aller durch die Anlage

oder das System gesteuerten oder über-
wachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder | 434.500


|
| hergestellte, behandelte, umgeschlagene,
bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke
außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die
Anlage oder das System gesteuerten oder
überwachten Anlagen in Liter/Jahr
| 350.000.000

1.2
| Lebensmittelhandel

1.2.1 | Anlage oder System zur
Behandlung
von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr
oder | 434.500

behandelte Getränke außer Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.2.2 | Anlage oder System zur
Distribution
von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer
Getränke in Tonnen/Jahr
oder | 434.500

umgeschlagene Getränke außer Getränke
mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.2.3 | Anlage oder System zur
Bestellung
von Lebensmitteln | Bestellte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr
oder | 434.500

bestellte Getränke außer Getränke mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenpro-
zent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.2.4 | Anlage oder System zum
Inverkehrbringen
von Lebens-
mitteln
| In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer
Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500

in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge-
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.2.5 | Anlage
oder System zur
zentralen Steuerung oder
Überwachung
| Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder
in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer
Getränke aller durch die Anlage oder das
System gesteuerten oder überwachten An-
lagen in Tonnen/Jahr oder | 434.500

behandelte, umgeschlagene, bestellte oder
in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge-
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage

oder das System gesteuerten oder über-
wachten Anlagen in Liter/Jahr | 350.000.000