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Änderung Anhang 4 BSI-KritisV vom 30.06.2017
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Anhang 4 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung | Anhang 4 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 02.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 53 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang 4 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation | |
Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. | |
(Text alte Fassung) 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 4. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Personen zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. 5. Ist der Versorgungsgrad der genannten Anlagenkategorie anhand der Kapazität (installierte Leistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. | (Text neue Fassung) 2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind 2.1 Zugangsnetz eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze. 2.2 Übertragungsnetz eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Beispiel Backbone- und Core-Netze. 2.3 Seekabelanlandestation eine Anlandestation zur Anbindung primär der Sprach- und Datenübertragung dienender Seekabel an landgestützte Telekommunikationsnetze. 2.4 IXP eine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP, wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen nicht über ein intermediäres autonomes System läuft. 2.5 DNS-Resolver eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird. 2.6 Autoritativer DNS-Server eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden. 2.7 Top-Level-Domain-Name-Registry eine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt. 2.8 Rechenzentrum (Housing) ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen. 2.9 Serverfarm (Hosting) zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physischen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen. 2.10 Content Delivery Network ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte ausgeliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Performanz zu erhöhen. 2.11 Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt. 3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. 4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich. |
6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen | |
a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen. | a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind, b) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und c) unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen. |
Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte | |
7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 bis 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941) in der jeweils geltenden Fassung. 8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer Anzahl von 50.000 Autonomen Systemen aus allen Netzen und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 300 ≈ 500.000 / 80.000.000 x 50.000 9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme der Benutzung von 5 IP-Endgeräten durch eine Person und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 2.500.000 = 5 x 500.000 10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 250.000 ≈ 500.000 / 80.000.000 x 40.000.000 11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Servern und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 25.000 = 500.000 / 80.000.000 x 4.000.000 12. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11.826.000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet: 75.000 TByte/Jahr ≈ 500.000 / 80.000.000 x 11.826.000 TByte/Jahr | 7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 und 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs. 9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 250.000 ≈ (500.000 / 80.000.000) x 40.000.000 10. Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: Physische Instanzen: 1.600.000x 500.000 / 80.000.000 = 10.000 Virtuelle Instanzen: 2.400.000x 500.000 / 80.000.000 = 15.000 11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11.826.000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet: 75.000 TByte/Jahr ≈ (500.000 / 80.000.000) x 11.826.000 TByte/Jahr |
Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert | |
1. | Sprach- und Datenübertragung | | 1.1 | Zugang | | 1.1.1 | Ortsgebundene Zugangsnetze, über die Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst oder Internetzugangsdienst erfolgt | Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes (§ 3 Nummer 21 TKG in der jeweils geltenden Fassung) | 100.000 (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG in der jeweils geltenden Fassung) 1.2. | Übertragung | | 1.2.1 | Übertragungsnetze für öffentlich zugängliche Telefondienste und Daten- übermittlungsdienste oder Internet- zugangsdienste (ohne Nummer 1.1.1) | Teilnehmer des jeweiligen Dienstes | 100.000 (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG in der jeweils geltenden Fassung) 1.3 | Vermittlung | | 1.3.1 | IXP für öffentlich zugängliche Telefon- dienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste | Anzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt) | 300 1.4. | Steuerung | | 1.4.1 | DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden | Anzahl der abfragenden IP-Adressen pro Tag (Jahresdurchschnitt) | 2.500.000 1.4.2 | Autoritative DNS-Server, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungs- dienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden | Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden | 250.000 2. | Datenspeicherung und -verarbeitung | | 2.1 | Housing | | 2.1.1 | Rechenzentrum | vertraglich vereinbarte Leistung in MW (am 30. Juni eines Kalenderjahres) | 5 2.2. | IT-Hosting | | 2.2.1 | Serverfarm | Anzahl der laufenden Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 25.000 2.2.2 | Content Delivery Netzwerk | ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) | 75.000 2.3. | Vertrauensdienste | | 2.3.1 | Anlage zur Erbringung von Vertrauens- diensten | Anzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder | 500.000 Anzahl von Zertifikaten zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzertifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL- Zertifikate)) | 10.000 | 1. | Sprach- und Datenübertragung 1.1 | Zugang 1.1.1 | Zugangsnetz | Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes nach § 3 Nummer 58 TKG | 100.000 1.2 | Übertragung 1.2.1 | Übertragungsnetz | Vertragspartner des jeweiligen Dienstes | 100.000 1.2.2 | Seekabelanlandestation | Anzahl der angebundenen Seekabel | 1 1.3 | Vermittlung 1.3.1 | IXP | Anzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt) | 100 1.4 | Steuerung 1.4.1 | DNS-Resolver | Anzahl der Vertragspartner des Zugangs- netzes, in dem der DNS-Resolver betrieben wird | 100.000 1.4.2 | Autoritativer DNS-Server | Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden | 250.000 1.4.3 | Top-Level-Domain-Name-Registry | Anzahl der Domains, die verwaltet oder betrieben werden | 250.000 2. | Datenspeicherung- und Verarbeitung 2.1 | Housing 2.1.1 | Rechenzentrum (Housing) | Vertraglich vereinbarte Leistung in MW | 3,5 2.2 | IT-Hosting 2.2.1 | Serverfarm (Hosting) | Anzahl der für Nutzer betriebenen physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 10.000 Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 15.000 2.2.2 | Content Delivery Network | Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) | 75.000 2.3 | Vertrauensdienste 2.3.1 | Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten | Anzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder | 500.000 Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzer- tifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate)) | 10.000 |
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