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Änderung Anhang 3 BSI-KritisV vom 01.01.2022
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Anhang 3 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | Anhang 3 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung | |
Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung. 2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind | |
(Text alte Fassung) a) Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln eine Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung. b) Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln eine Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung. c) Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System. d) Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln Eine Anlage oder ein System zur Bestellung von Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System. e) Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels. f) Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden, insbesondere eine filialübergreifende Anlage oder ein filialübergreifendes System. 3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. | (Text neue Fassung) 2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln eine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. 2.2 Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln eine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. 2.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagementsysteme. 2.4 Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lagerverwaltungssysteme. 2.5 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln eine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen, zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme. 2.6 Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels. 3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. |
4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen. 6. Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen. Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte | |
7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Speisen) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: | 7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Lebensmittel außer Getränke) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: |
434.500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500.000 | |
8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von nichtalkoholischen Getränken sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: | 8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von Getränken mit Ausnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: |
350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500.000 Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert | |
1. | Lebensmittelversorgung | | 1.1 | Lebensmittelherstellung und -behandlung | | 1.1.1 | Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln | Menge der hergestellten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen: 434.500 t oder Getränke: 350 Millionen l 1.1.2 | Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln | Menge der behandelten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen: 434.500 t oder Getränke: 350 Millionen l 1.1.3 | Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln | Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen: 434.500 t oder Getränke: 350 Millionen l 1.1.4 | Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der jeweils hergestellten, behandelten oder umgeschlagenen Lebensmittel der gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen: 434.500 t oder Getränke: 350 Millionen l 1.2 | Lebensmittelhandel | | 1.2.1 | Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln | Menge der behandelten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen: 434.500 t oder Getränke: 350 Millionen l 1.2.2 | Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln | Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen: 434.500 t oder Getränke: 350 Millionen l 1.2.3 | Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln | Menge der bestellten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen: 434.500 t oder Getränke: 350 Millionen l 1.2.4 | Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln | Menge der in Verkehr gebrachten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen: 434.500 t oder Getränke: 350 Millionen l 1.2.5 | Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der jeweils behandelten, umgeschlagenen, bestellten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittel der gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen: 434.500 t oder Getränke: 350 Millionen l | 1 | Lebensmittelversorgung 1.1 | Lebensmittelherstellung und -behandlung 1.1.1 | Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln | Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 hergestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu- menprozent in Liter/Jahr | 350.000.000 1.1.2 | Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu- menprozent in Liter/Jahr | 350.000.000 1.1.3 | Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000 1.1.4 | Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Über- wachung | Hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebens- mittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder über- wachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder | 434.500 | | hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr | 350.000.000 1.2 | Lebensmittelhandel 1.2.1 | Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000 1.2.2 | Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000 1.2.3 | Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln | Bestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 bestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenpro- zent in Liter/Jahr | 350.000.000 1.2.4 | Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebens- mitteln | In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge- tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000 1.2.5 | Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung | Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten An- lagen in Tonnen/Jahr oder | 434.500 behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge- tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder über- wachten Anlagen in Liter/Jahr | 350.000.000 |
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