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Änderung Anhang 4 BSI-KritisV vom 01.01.2022
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Anhang 4 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | Anhang 4 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang 4 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation | |
Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind | |
(Text alte Fassung) a) Ortsgebundenes Zugangsnetz eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt (zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunk-Zugangsnetze). b) Übertragungsnetz eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste (zum Beispiel Backbone- und Core-Netze). c) IXP eine Anlage, die mehr als zwei unabhängige autonome Systeme direkt verbindet, so dass der Netzwerkverkehr zwischen zwei angeschlossenen autonomen Systemen direkt ohne Nutzung eines intermediären autonomen Systems fließt. d) DNS-Resolver, die zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten *) angeboten werden eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Internet Service Providers zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht. e) Autoritative DNS-Server | (Text neue Fassung) 2.1 Zugangsnetz eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze. 2.2 Übertragungsnetz eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Beispiel Backbone- und Core-Netze. 2.3 IXP eine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP, wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen nicht über ein intermediäres autonomes System läuft. 2.4 DNS-Resolver eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird. 2.5 Autoritativer DNS-Server |
eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden. | |
f) Rechenzentrum (Housing) | 2.6 Top-Level-Domain-Name-Registry eine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt. 2.7 Rechenzentrum (Housing) |
ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen. | |
g) Serverfarm (Hosting) zwei oder mehrere Computer, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen, wobei virtuelle Server als virtuelle Maschinen gelten, die auf einem physischen Server betrieben werden und wie ein eigenständiger Computer agieren. h) Content Delivery Netzwerk ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte, insbesondere große Mediendateien, ausgeliefert werden. i) Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten | 2.8 Serverfarm (Hosting) zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physischen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen. 2.9 Content Delivery Network ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte ausgeliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Performanz zu erhöhen. 2.10 Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten |
eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt. | |
3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. | 3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. |
4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. | |
5. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Teilnehmer zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich. | 5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich. |
6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind, b) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und c) unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen. Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte | |
7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 bis 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer Anzahl von 50.000 Autonomen Systemen aus allen Netzen und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 300 ≈ 500.000 / 80.000.000 x 50.000 9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 250.000 ≈ 500.000 / 80.000.000 x 40.000.000 10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Servern und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 25.000 = 500.000 / 80.000.000 x 4.000.000 | 7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 und 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs. 9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 250.000 ≈ (500.000 / 80.000.000) x 40.000.000 10. Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: Physische Instanzen: 1.600.000x 500.000 / 80.000.000 = 10.000 Virtuelle Instanzen: 2.400.000x 500.000 / 80.000.000 = 15.000 |
11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11.826.000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet: | |
75.000 TByte/Jahr ≈ 500.000 / 80.000.000 x 11.826.000 TByte/Jahr | 75.000 TByte/Jahr ≈ (500.000 / 80.000.000) x 11.826.000 TByte/Jahr |
Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert | |
1. | Sprach- und Datenübertragung | | 1.1 | Zugang | | 1.1.1 | Ortsgebundene Zugangsnetze, über die Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlichen Datenübertragungsdienst oder Internetzugangsdienst erfolgt | Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes (§ 3 Nummer 58 TKG in der jeweils geltenden Fassung) | 100.000 (§ 185 Absatz 1 Satz 1 TKG in der jeweils geltenden Fassung) 1.2. | Übertragung | | 1.2.1 | Übertragungsnetze für Sprachkommunikationsdienste und Datenübertragungsdienste oder Internet- zugangsdienste (ohne Nummer 1.1.1) | Vertragspartner des jeweiligen Dienstes | 100.000 (§ 185 Absatz 1 Satz 1 TKG in der jeweils geltenden Fassung) 1.3 | Vermittlung | | 1.3.1 | IXP für Sprachkommunikationsdienste, Datenübertragungsdienste oder Internetzugangsdienste | Anzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt) | 300 1.4. | Steuerung | | 1.4.1 | DNS-Resolver, die zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten werden | Anzahl Vertragspartner des Zugangsnetzes, in welchem der DNS-Resolver betrieben wird | 100.000 1.4.2 | Autoritative DNS-Server | Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden | 250.000 2. | Datenspeicherung und -verarbeitung | | 2.1 | Housing | | 2.1.1 | Rechenzentrum | vertraglich vereinbarte Leistung in MW (am 30. Juni eines Kalenderjahres) | 5 2.2. | IT-Hosting | | 2.2.1 | Serverfarm | Anzahl der laufenden Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 25.000 2.2.2 | Content Delivery Netzwerk | ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) | 75.000 2.3. | Vertrauensdienste | | 2.3.1 | Anlage zur Erbringung von Vertrauens- diensten | Anzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder | 500.000 Anzahl von Zertifikaten zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzertifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL- Zertifikate)) | 10.000 --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 12 G. v. 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) wurde sinngemäß konsolidiert. | 1. | Sprach- und Datenübertragung 1.1 | Zugang 1.1.1 | Zugangsnetz | Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes nach § 3 Nummer 58 TKG | 100.000 1.2 | Übertragung 1.2.1 | Übertragungsnetz | Vertragspartner des jeweiligen Dienstes | 100.000 1.3 | Vermittlung 1.3.1 | IXP | Anzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt) | 100 1.4 | Steuerung 1.4.1 | DNS-Resolver | Anzahl der Vertragspartner des Zugangs- netzes, in dem der DNS-Resolver betrieben wird | 100.000 1.4.2 | Autoritativer DNS-Server | Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden | 250.000 1.4.3 | Top-Level-Domain-Name-Registry | Anzahl der Domains, die verwaltet oder betrieben werden | 250.000 2. | Datenspeicherung- und Verarbeitung 2.1 | Housing 2.1.1 | Rechenzentrum (Housing) | Vertraglich vereinbarte Leistung in MW | 3,5 2.2 | IT-Hosting 2.2.1 | Serverfarm (Hosting) | Anzahl der für Nutzer betriebenen physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 10.000 Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 15.000 2.2.2 | Content Delivery Network | Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) | 75.000 2.3 | Vertrauensdienste 2.3.1 | Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten | Anzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder | 500.000 Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzer- tifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate)) | 10.000 |
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