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Änderung § 9 BSI-KritisV vom 01.01.2024
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§ 9 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 9 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339 |
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(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung |
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes. (2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen 'Abfallsammlung und -beförderung' und 'Abfallverwertung und -beseitigung' erbracht. (3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. |
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