Änderung § 9 BSI-KritisV vom 01.01.2024

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§ 9 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 9 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
 

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§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung


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(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen 'Abfallsammlung und -beförderung' und 'Abfallverwertung und -beseitigung' erbracht.

(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

 



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