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Synopse aller Änderungen der BSI-KritisV am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 1 der 4. BSI-KritisVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BSI-KritisV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Sektor Energie § 3 Sektor Wasser § 4 Sektor Ernährung § 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation § 6 Sektor Gesundheit § 7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen § 8 Sektor Transport und Verkehr | |
(Text alte Fassung) § 9 Evaluierung | (Text neue Fassung) § 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung § 10 Evaluierung |
§ 7 Inkrafttreten Schlussformel Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie Anhang 2 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser Anhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung Anhang 4 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation Anhang 5 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit Anhang 6 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und Versicherungswesen Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr | |
Anhang 8 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung | |
§ 9 (neu) | § 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung |
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes. (2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen 'Abfallsammlung und -beförderung' und 'Abfallverwertung und -beseitigung' erbracht. (3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. | |
§ 9 Evaluierung | § 10 Evaluierung |
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren 1. die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche, 2. die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und 3. die Bestimmung der Schwellenwerte. | |
Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie | |
Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind 2.1 Erzeugungsanlage | |
eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes. | eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes. |
2.2 Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden Schalthandlungen. 2.3 Übertragungsnetz ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.4 Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft. 2.5 Stromverteilernetz ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.6 Gasförderanlage eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung. 2.7 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden. 2.8 Fernleitungsnetz ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.9 Gasgrenzübergabestelle eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird. 2.10 Gasspeicher | |
eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes. | eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 19c des Energiewirtschaftsgesetzes. |
2.11 Gasverteilernetz ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes. | |
2.12 Gashandelssystem | 2.12 Gas- oder Kapazitätshandelssystem |
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten. 2.13 LNG-Anlage schwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nr. 19a EnWG oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind. 2.14 Ölförderanlage eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung. 2.15 Raffinerie eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 2.16 Mineralölfernleitung eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten. 2.17 Erdöl- und Erdölproduktenlager eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten. 2.18 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden. 2.19 Tankstellennetz eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff. 2.20 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden. 2.21 Heizwerk eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme. 2.22 Heizkraftwerk eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. 2.23 Fernwärmenetz ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme. 3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als Kritische Infrastruktur. Diese Anlagen gelten nicht mehr als Kritische Infrastruktur ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. 4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. 5. Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. 6. Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. 7. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1.815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1.815 kWh / Jahr x 500.000 Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von: 104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr) Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger. | |
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600.000 GWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 3,7 TWh ≈ 7,46 MWh / Jahr x 500.000 | 9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens rund 7.400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 46,3 TWh ≈ 92,6 MWh/Jahr x 500.000 |
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 5.190 GWh/Jahr = 10.380 kWh/Jahr x 500.000 11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000 12. Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet: 4.400.000 t/Jahr = 620.000 t/Jahr / 0,14 13. Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000 14. Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 63.750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500.000 15. Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 620.000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500.000 Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert 1 | Stromversorgung 1.1 | Stromerzeugung 1.1.1 | Erzeugungsanlage | Installierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbun- dene elektrische Wirkleistung bei Wärme- nennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder | 104 installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetz- agentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder | 0 installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregel- leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist | 36 1.1.2 | Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung | Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder | 104 installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder | 0 installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregel- leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist | 36 1.2 | Stromübertragung 1.2.1 | Übertragungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700 1.3 | Stromverteilung 1.3.1 | Stromverteilernetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700 1.4 | Stromhandel 1.4.1 | Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel | Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr | 3,7 2 | Gasversorgung 2.1 | Gasförderung 2.1.1 | Gasförderanlage | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190 2.1.2 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190 2.2 | Gastransport und -speicherung 2.2.1 | Fernleitungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 5.190 2.2.2 | Gasgrenzübergabestelle | Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 2.2.3 | Gasspeicher | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 2.2.4 | LNG-Anlage | Technische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr | 5.190 2.3 | Gasverteilung | Gasverteilernetz | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 2.4 | Gashandel | |
2.4.1 | Gashandelssystem | Energie der gehandelten Gasmengen oder -kapazitäten in GWh/Jahr | 5.190 | 2.4.1 | Gas- oder Kapazitätshandelssystem | Energie der gehandelten Gasmengen in GWh/Jahr oder | 5.190 Menge der gehandelten Gastransportkapazitäten in GWh/h/Jahr | 5.190 |
3 | Kraftstoff- und Heizölversorgung 3.1 | Erdölförderung und Produktenherstellung 3.1.1 | Ölförderanlage | Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr | 4.400.000 3.1.2 | Raffinerie | Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 (≈ 420 Millionen Liter) erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.1.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.2 | Erdöltransport und -lagerung 3.2.1 | Mineralölfernleitung | Transportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder | 420.000 transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder | 63.750 transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr | 620.000 3.2.2 | Erdöl- und Erdölproduktenlager | Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.2.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.3 | Kraftstoff- und Heizölverteilung 3.3.1 | Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.3.2 | Tankstellennetz | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr | 63.750 3.3.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.4 | Mineralölhandel 3.4.1 | Anlagen oder Systeme zur zen- tralen kommerziellen Steuerung | Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 4 | Fernwärmeversorgung 4.1 | Erzeugung von Fernwärme 4.1.1 | Heizwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 4.1.2 | Heizkraftwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 4.2 | Verteilung von Fernwärme 4.2.1 | Fernwärmenetz | Angeschlossene Haushalte | 250.000 4.3 | Steuerung und Überwachung 4.3.1 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Angeschlossene Haushalte oder | 250.000 ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 | |
Anhang 6 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und Versicherungswesen | |
Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind 1.1 Autorisierungssystem ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird. 1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient. 1.3 System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen. 1.4 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet. 1.5 Clearing-System ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet. 1.6 Settlement-System ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten. 1.7 Kontoführungssystem ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten. 1.8 Cash Center Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird. 1.9 IT-System für das Cash Management ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters. 1.10 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet. 1.11 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen. 1.12 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt. 1.13 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift ein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführendes Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungsaufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 eingereicht werden. 1.14 System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes. 1.15 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient. 1.16 Wertpapier-Settlement-System ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. 1.17 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers ein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird. 1.18 System eines Zentralverwahrers ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. 1.19 System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen ein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen. 1.20 System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten an einen Handelsplatz ein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegengenommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden. 1.21 System eines Handelsplatzes System eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014. 1.22 Sonstiges Depotführungssystem ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört. 1.23 Vertragsverwaltungssystem ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis eines Lebensversicherers, einer privaten Krankenversicherung oder einer Kompositversicherung. 1.24 Leistungssystem ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung und privater Krankenversicherung oder ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. 1.25 Schadensystem (Komposit) ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen. 1.26 Auszahlungssystem ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger. 1.27 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. 3. Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. 4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 5. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen. 6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, b) einem identischen technischen Zweck dienen und c) unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 15.000.000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500.000 8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 93.500.000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500.000 9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 18.000.000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500.000 10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 21.500.000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500.000 11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 100.000.000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500.000 12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 850.000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500.000. 13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 Personen wie folgt berechnet: 6.750.000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500.000 14. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 2.000.000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500.000 Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert 1 | Bargeldversorgung 1.1 | Autorisierung einer Abhebung 1.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 15.000.000 1.1.2 | System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 15.000.000 1.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr 1.2.1 | System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 15.000.000 1.2.2 | System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrs- system (Clearing und Settlement) | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000.000 1.2.3 | Clearing-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000.000 1.2.4 | Settlement-System | Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr | 18.000.000 1.3 | Belastung Kundenkonto 1.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen | 15.000.000 1.4 | Bargeldlogistik 1.4.1 | Cash Center | Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr | 93.500.000 1.4.2 | IT-System für das Cash Manage- ment | Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr | 93.500.000 2 | Kartengestützter Zahlungsverkehr 2.1 | Autorisierung 2.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen | 21.500.000 2.1.2 | System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers | Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen | 21.500.000 2.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr 2.2.1 | System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 21.500.000 2.2.2 | System zur Annahme der POS- Transaktionsdaten beim Zah- lungsdienstleister des Zahlungs- empfängers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 21.500.000 2.2.3 | System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrs- system (Clearing und Settlement) | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000.000 2.2.4 | Clearing-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000.000 2.2.5 | Settlement-System | Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr | 18.000.000 2.3 | Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers 2.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl der in diesem System bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienst- leistung verbuchten Transaktionen | 21.500.000 3 | Konventioneller Zahlungsverkehr 3.1 | Annahme einer Überweisung oder Lastschrift 3.1.1 | System zur Annahme einer Über- weisung oder Lastschrift | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000.000 3.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr 3.2.1 | System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrs- system (Clearing und Settlement) | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000.000 3.2.2 | Clearing-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000.000 3.2.3 | Settlement-System | Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr | 100.000.000 3.3 | Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten 3.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000.000 4 | Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften 4.1 | Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften 4.1.1 | System einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Ver- rechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000 4.1.2 | System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivat- geschäften | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000 4.2 | Verbuchung Wertpapiere 4.2.1 | Wertpapier-Settlement-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000 4.2.2 | Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastruktur- betreibers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000 4.2.3 | System eines Zentralverwahrers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000 4.3 | Verbuchung Geld 4.3.1 | System zur Aufbereitung der Zahlungsanweisung | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000 4.4 | Einbringen von Aufträgen in den Handel 4.4.1 | System für das Erzeugen von Aufträgen zum Handel von Wert- papieren und Derivaten und Wei- terleiten an einen Handelsplatz | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 6.750.000 4.5 | Ausführung des Handels 4.5.1 | System eines Handelsplatzes | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000 4.6 | Bestandsführung für den Kunden 4.6.1 | Sonstiges Depotführungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 6.750.000 5 | Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grund- sicherung für Arbeitsuchende 5.1 | Versicherungsdienstleistungen 5.1.1 | Vertragsverwaltungssystem | Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder | 500.000 Leistungsfälle private Krankenversicherung/ Jahr oder | 2.000.000 Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr | 500.000 5.1.2 | Leistungssystem | Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder | 500.000 Leistungsfälle private Krankenversicherung/ Jahr oder | 2.000.000 5.1.3 | Schadensystem (Komposit) | Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr | 500.000 5.1.4 | Auszahlungssystem | Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder | 500.000 Leistungsfälle private Krankenversicherung/ Jahr oder | 2.000.000 Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr | 500.000 5.2 | Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende | |
5.2.1 | Verwaltungs- und Zahlungssys- tem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung | Anzahl der Versicherten | 3.000.000 | 5.2.1 | Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung | Anzahl der Versicherten | 500.000 |
5.2.2 | Leistungssystem | Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver- sicherung/Jahr oder | 500.000 Anzahl der Versicherungskonten des Sozial- versicherungsträgers der gesetzlichen Ren- tenversicherung oder | 500.000 Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens- unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit- suchende nach dem Zweiten Buch Sozial- gesetzbuch | 500.000 5.2.3 | Auszahlungssystem | Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver- sicherung/Jahr oder | 500.000 Anzahl der Versicherungskonten des Sozial- versicherungsträgers der gesetzlichen Ren- tenversicherung oder | 500.000 Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens- unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit- suchende nach dem Zweiten Buch Sozial- gesetzbuch | 500.000 | |
Anhang 8 (neu) | Anhang 8 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung |
Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Im Sinne von Anhang 8 ist oder sind 1.1 Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderung eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Sammlung oder Beförderung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Dispositionssysteme, Flottenmanagement- oder Enterprise Resource Planning-Systeme (ERP-Systeme). 1.2 Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen zum Zweck des Weitertransports, zum Beispiel Zwischenlager oder Umladestationen. 1.3 Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke). 1.4 Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Trennung, Sortierung, Zerkleinerung, Pressung, aeroben oder anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA), mechanisch-biologische Stabilisierungsanlagen (MBS) oder mechanisch-physikalische Abfallbehandlungsanlagen (MPS). 1.5 Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zum hygienisierenden oder biologisch-stabilisierenden Behandeln von getrennt erfassten Bioabfällen, zum Beispiel Kompostierungs- und Vergärungsanlagen. 1.6 Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Pressung und Palettierung von Siedlungsabfällen. 1.7 Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Trennung und Sortierung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Sortieranlagen. 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2 Berechnungsformen zur Ermittlung der Schwellenwerte 5. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Rest- oder gemischter Gewerbeabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 159 kg Rest- oder Hausmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in Bezug auf übliche Restmülltonnen, einer Person pro Jahr wie folgt berechnet: 79.500 Mg = 159 kg x 500.000 6. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Bioabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 67 kg Abfälle aus der Biotonne einer Person pro Jahr wie folgt berechnet: 33.500 Mg = 67 kg x 500.000 7. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (LVP- und Kunststoffabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 35 kg Leichtverpackungen und 2 kg Kunststoff (Gesamtmenge: 37 kg) einer Person pro Jahr wie folgt berechnet: 18.500 Mg = 37 kg x 500.000 8. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (PPK-Abfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 65 kg Papier, Pappe und Karton einer Person pro Jahr wie folgt berechnet: 32.500 Mg = 65 kg x 500.000 9. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Glasabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 24 kg Glas einer Person pro Jahr wie folgt berechnet: 12.000 Mg = 24 kg x 500.000 Teil 3 Anlagekategorien und Schwellenwerte Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert 1. | Sammlung und Beförderung 1.1 | Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderung | Anzahl Einwohner, die an die Abfallsammlung angeschlossen sind, oder | 500.000 gesammelter oder beförderter Rest- oder gemischter Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder | 79.500 gesammelter oder beförderter Bioabfall in Mg/Jahr oder | 33.500 gesammelter oder beförderter LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr oder | 18.500 gesammelter PPK-Abfall in Mg/Jahr oder | 32.500 gesammelter Glasabfall in Mg/Jahr | 12.000 1.2 | Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen | Zugang an Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder | 79.500 Zugang an Bioabfall in Mg/Jahr oder | 33.500 Zugang an LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr | 18.500 2. | Verwertung und Beseitigung 2.1 | Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen | Genehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr | 79.500 2.2 | Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von Siedlungsabfällen | Genehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr | 79.500 2.3 | Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen | Genehmigte Behandlungskapazität von Bioabfall in Mg/Jahr | 33.500 2.4 | Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen | Genehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr | 79.500 2.5 | Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen | Genehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder | 79.500 genehmigte Behandlungskapazität von LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr | 18.500 |
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