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Änderung § 9 BSI-KritisV vom 30.06.2017
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§ 6 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung | § 9 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903 |
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(Text alte Fassung) § 6 Evaluierung | (Text neue Fassung)§ 9 Evaluierung |
Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren | Zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre dieser Rechtsverordnung sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche, 2. die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und 3. die Bestimmung der Schwellenwerte. |
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