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Änderung § 9 BSI-KritisV vom 30.06.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 9 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Evaluierung


(Text neue Fassung)

§ 9 Evaluierung


vorherige Änderung

Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren



Zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre dieser Rechtsverordnung sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren

(Textabschnitt unverändert)

1. die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,

2. die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und

3. die Bestimmung der Schwellenwerte.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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