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Änderung Anhang 1 BSI-KritisV vom 30.06.2017
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Anhang 1 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung | Anhang 1 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie | |
Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. | |
(Text alte Fassung) 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 4. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. 5. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. 6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen | (Text neue Fassung) 2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind a) Erzeugungsanlage eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. b) Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage) eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. c) Dezentrale Energieerzeugungsanlage eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. d) Speicheranlage eine Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie. e) Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung zur Steuerung von Erzeugungsanlagen und von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmern im Sinne von § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung. f) Übertragungsnetz ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. g) Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft. h) Verteilernetz ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. i) Messstelle eine Stelle im Sinne des § 2 Nummer 11 des Messstellenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. j) Gasförderanlage eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung. k) Gasspeicher ein Gasspeicher im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. l) Fernleitungsnetz ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. m) Gasverteilernetz ein Verteilernetz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. n) Ölförderanlage eine Anlage zur Förderung von Rohöl aus einer Bohrung. o) Raffinerie eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung. p) Mineralölfernleitung eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zum Transport von Öl oder von Flüssigkeiten oder Gasen aus der Verarbeitung von Öl. q) Öl- und Produktenlager eine Anlage zur Lagerung von Rohöl oder Mineralölprodukten. r) Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung eine Anlage, durch die eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden. s) Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoffen und Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden. t) Tankstellennetz eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen mittels zentraler Komponenten. Eine zentrale Komponente dient der zentralen Versorgung der Tankstellen eines Tankstellennetzes mit Kraftstoff. u) Heizwerk eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung. v) Heizkraftwerk eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie und Nutzwärme nach § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. w) Fernwärmenetz ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme. 3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. 4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 5. Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. 6. Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. 7. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen |
a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte | |
7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7.375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: | 8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7.375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: |
3.700 GWh/Jahr ≈ 7.375 kWh/Jahr x 500.000 Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 sowie 1.3.2 einer installierten Netto-Nennleistung von: 420 MW ≈ (3.700 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr) | |
8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: | 9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: |
5.190 GWh/Jahr = 10.380 kWh/Jahr x 500.000 | |
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2 und 3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: | 10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: |
420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000 | |
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2 und 3.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: | 11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: |
620.000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500.000 | |
11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1 und 3.2.2 benannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet: | 12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 benannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet: |
4.400.000 t/Jahr ≈ (620.000 t/Jahr) / 0,14 | |
12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: | 13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: |
2.300 GWh/Jahr ≈ 4,528 MWh/Jahr x 500.000 Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert 1. | Stromversorgung | | 1.1 | Stromerzeugung | | 1.1.1 | Erzeugungsanlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW | 420 1.1.2. | Erzeugungsanlage mit Wärme- auskopplung (KWK-Anlage) | installierte Netto-Nennleistung (direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW | 420 1.1.3 | Dezentrale Energieerzeugungsanlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW | 420 1.1.4 | Speicheranlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW | 420 1.1.5 | Anlage oder System zur Steuerung/ Bündelung elektrischer Leistung | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW | 420 1.2 | Stromübertragung | | 1.2.1 | Übertragungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700 1.2.2 | Zentrale Anlage und System für den Stromhandel, soweit diese den physischen kurzfristigen Spothandel und das deutsche Marktgebiet betreffen | Handelsvolumen an der Börse in TWh/Jahr | 200 1.3 | Stromverteilung | | 1.3.1 | Verteilernetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700 1.3.2 | Messstelle | Leistung der angeschlossenen Verbrauchs- stelle beziehungsweise Einspeisung in MW | 420 2. | Gasversorgung | | 2.1 | Gasförderung | | 2.1.1 | Gasförderanlage | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190 2.1.2 | Gasspeicher | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 2.2 | Gastransport | | 2.2.1 | Fernleitungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 5.190 2.3 | Gasverteilung | | 2.3.1 | Gasverteilernetz | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 3. | Kraftstoff- und Heizölversorgung | | 3.1 | Rohölförderung und Rohölprodukten- herstellung | | 3.1.1 | Ölförderanlage | Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr | 4,4 Millionen 3.1.2 | Raffinerie | Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.0001 Erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.2 | Öltransport | | 3.2.1 | Mineralölfernleitung | Transportierte Rohölmenge oder Produkten- menge in Tonnen/Jahr | 4,4 Millionen 3.2.2 | Öl- und Produktenlager | Umgeschlagene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder | 4,4 Millionen Umgeschlagene Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.0001 Umgeschlagene Menge Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | |
3.2.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der transportierten Rohölmenge oder Produktenmenge in Tonnen/Jahr oder | 4,4 Millionen Gesamtmenge der umgeschlagenen Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder | 4,4 Millionen Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.0001 Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | |
3.3 | Kraftstoff- und Heizölverteilung | | | |
3.3.1 | Anlage und System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff | Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001 | 3.3.1 | Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl | Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001 Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 |
3.3.2 | Tankstellennetz | Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001 | |
3.3.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001 Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | |
4. | Fernwärmeversorgung | | 4.1 | Erzeugung von Fernwärme | | 4.1.1 | Heizwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 4.1.2 | Heizkraftwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 4.2 | Verteilung von Fernwärme | | 4.2.1 | Fernwärmenetz | Angeschlossene Haushalte | 250.000 1 ≈ 420 Millionen Liter |
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