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Änderung § 5a TabakerzV vom 25.07.2023

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§ 5a TabakerzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2023 geltenden Fassung
§ 5a TabakerzV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma


(Text alte Fassung)

Das bei der Bestimmung von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und 4, den Artikeln 6 und 7 Absatz 1, den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 und 4 und Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 48).

(Text neue Fassung)

(1) Das bei der Bestimmung von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und 4, den Artikeln 6 und 7 Absatz 1, den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 und 4 und Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 48).

(2) Absatz 1 gilt für erhitzte Tabakerzeugnisse entsprechend.


(heute geltende Fassung)