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Abschnitt 1 - Dachdeckerausbildungsverordnung (DachAusbV)

V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 994 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-122 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Dachdeckers und der Dachdeckerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 4 „Dachdecker" der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
Dachdeckungstechnik,

b)
Abdichtungstechnik,

c)
Außenwandbekleidungstechnik,

d)
Energietechnik an Dach und Wand oder

e)
Reetdachtechnik und

3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

2.
Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,

3.
Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen,

4.
Herstellen von Schornsteinköpfen,

5.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

6.
Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen,

7.
Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand,

8.
Decken von Dach- und Wandflächen,

9.
Bekleiden von Wandflächen,

10.
Abdichten von Dachflächen und Bauwerken,

11.
Herstellen von An- und Abschlüssen,

12.
Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen,

13.
Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern,

14.
Montieren und Einbauen von Einbauteilen,

15.
Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen,

16.
Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen,

17.
Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser und

18.
Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
betriebliche und technische Kommunikation,

6.
kundenorientierte Kommunikation,

7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

9.
Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und

10.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kennnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B bis F der Anlage.


§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten



(1) Die Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist entsprechend dem Abschnitt A Spalte 2 und 3 des Ausbildungsrahmenplans während einer Dauer von insgesamt 15 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A

a)
Nummer 4 Buchstabe a bis f,

b)
Nummer 5 Buchstabe d und e,

c)
Nummer 8 Buchstabe a bis c,

d)
Nummer 9 Buchstabe a bis c und

e)
Nummer 10 Buchstabe a bis d,

2.
im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in fünf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A

a)
Nummer 5 Buchstabe f und g,

b)
Nummer 7 Buchstabe c, d und f,

c)
Nummer 14 Buchstabe b,

d)
Nummer 16 Buchstabe d und

e)
Nummer 17 Buchstabe a bis c und e und i sowie

3.
im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A

a)
Nummer 8 Buchstabe d,

b)
Nummer 9 Buchstabe e,

c)
Nummer 10 Buchstabe g und i,

d)
Nummer 11 Buchstabe a bis f und

e)
Nummer 13 Buchstabe a und b.

(2) Die zuständige Stelle lässt auf Antrag des oder der Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in gleicher Weise wie in der überbetrieblichen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben für die Auszubildenden spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.