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Teil 3 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)

V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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Teil 3 Struktur, Dauer und Inhalte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung

§ 11 Grundstruktur der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und Berufssprachkurse



(1) 1Die berufsbezogene Deutschsprachförderung baut auf dem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes auf. 2Sie wird in Berufssprachkursen nach § 12 und nach § 13 angeboten.

(2) 1Der Unterricht findet in Deutsch statt. 2Eine Unterrichtseinheit ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.

(3) 1Die Zahl der Teilnehmenden an einem Berufssprachkurs darf 25 nicht überschreiten. 2Das Bundesamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) 1Die Berufssprachkurse können in Vollzeit oder in Teilzeit durchgeführt werden. 2Die Durchführung ist bei Bedarf auch online oder in virtuellen Klassenzimmern möglich. 3Die zeitliche und mediale Ausgestaltung soll gewährleisten, dass bei Bedarf der Spracherwerb berufs- oder ausbildungsbegleitend sowie eine Kombination mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach § 16 möglich ist. 4Ein Berufssprachkurs in Vollzeit umfasst in der Regel nicht mehr als 25 Unterrichtseinheiten in der Woche.

(5) 1Das Bundesamt legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Online-Berufssprachkursen oder Berufssprachkursen in virtuellen Klassenzimmern fest. 2Es kann für diese Angebote Abweichungen von der Regelung in Absatz 3 Satz 1 zulassen.

(6) Die Berufssprachkurse können um betriebliche Lernphasen ergänzt werden.




§ 12 Basisberufssprachkurse



(1) Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung

1.
des Sprachniveaus B 2, ausgehend vom Niveau B 1 oder

2.
des Sprachniveaus C 1, ausgehend vom Niveau B 2 oder

3.
des Sprachniveaus C 2, ausgehend vom Niveau C 1

des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(2) 1Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten. 2Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten.




§ 13 Spezialberufssprachkurse



(1) 1Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf

1.
einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang,

2.
fachspezifischen Unterricht,

3.
die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

4.
die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

ausgerichtet sind. 2Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 1 haben sich an den Vorgaben der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen zu orientieren und sollen in der Regel je 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. 3Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 2 beträgt in der Regel je 300 Unterrichtseinheiten. 4Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 3 und 4 beträgt in der Regel je 400 Unterrichtseinheiten.

(2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an

1.
Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben und

2.
Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben.




§ 14 Lerninhalte und Lernziele



1Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die Basisberufssprachkurse nach § 12 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 fest. 2Dies erfolgt entsprechend den berufsspezifischen Bedarfen und unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse sowie Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache in einem pädagogischen Rahmenkonzept.




§ 15 Zertifikatsprüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen



(1) 1Die Basisberufssprachkurse nach § 12 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 enden mit der entsprechenden Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. 2Die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 enden mit den für die Berufsanerkennung oder den Berufszugang vorgeschriebenen Zertifikatsprüfungen.

(2) 1Der Kursträger ermöglicht den Teilnehmenden das Ablegen der Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. 2Bei Nichtbestehen kann die jeweilige Zertifikatsprüfung einmal wiederholt werden. 3Der Berufssprachkurs kann auf Antrag der oder des Teilnehmenden bei der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle einmal wiederholt werden, wenn ohne die erneute Teilnahme das Bestehen der Prüfung nicht zu erwarten ist. 4Die Ergebnisse der Zertifikatsprüfung sind dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle mitzuteilen.

(3) 1Die Kosten für die Durchführung und Auswertung der Zertifikatsprüfungen übernimmt das Bundesamt. 2Die Kostenübernahme erstreckt sich auf die einmalige Wiederholung der Zertifikatsprüfung.

(4) 1Teilnehmende, die keine Zertifikatsprüfung ablegen oder die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht bestehen, erhalten vom Kursträger eine Teilnahmebescheinigung, die Angaben zu den erreichten Lernfortschritten enthält. 2Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle eine Kopie der Teilnahmebescheinigung.




§ 16 Kombination der berufsbezogenen Deutschsprachförderung mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik



1Berufssprachkurse können mit Maßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt, dem Zweiten und Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts, dem Vierten Abschnitt oder dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels oder mit den Maßnahmen zur Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder mit arbeitsmarktpolitischen Bundes- und Landesprogrammen kombiniert werden. 2Bei Durchführung dieser kombinierten Maßnahmen arbeitet der Kursträger mit den beteiligten Leistungs- und Maßnahmeträgern zusammen. 3Dazu kann zwischen den beteiligten Trägern sowie der zuständigen Agentur für Arbeit und der zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stelle eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung und Abstimmung abgeschlossen werden.




§ 17 Lehr- und Lernmittel



(1) 1Die Lehr- und Lernmittel für Basisberufssprachkurse nach § 12 und für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte der Zertifikatsprüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abbilden. 2Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen sie die für die berufsbezogene Sprachprüfung jeweils vorgegebenen Inhalte abbilden. 3Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen die Lehr- und Lernmittel geeignet sein, die Zielerreichung dieser Berufssprachkurse zu fördern.

(2) Die Lehr- und Lernmittel werden von dem Kursträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr- und Lernmittel kann das Bundesamt in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen.




§ 18 Lehrkräfte



(1) 1Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und die erforderliche Eignung vorweisen. 2Das Bundesamt legt fest, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte zusätzlich eine Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen müssen.

(2) Die Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Absatz 1 und 2 der Integrationskursverordnung gilt als Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation und Eignung nach Absatz 1.

(3) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, dass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau als das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorweisen müssen.

(4) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, dass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Kenntnisse in der Vermittlung von Sprachkenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vorweisen müssen.

(5) 1Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. 2Das Nähere bestimmt das Bundesamt in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14.

(6) Das Bundesamt kann in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere entsprechend geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterstützen dürfen.

(7) Das Bundesamt kann die methodischdidaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.