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§ 1 - Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)

Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 07.05.2016; FNA: 7100-1-15 Gewerbeordnung
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§ 1 Sachkundeprüfung



(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.

(2) 1Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:

1.
Kundenberatung,

2.
fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung,

3.
Finanzierung und Kreditprodukte.

2Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.



 

Zitierungen von § 1 ImmVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ImmVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ImmVermV Prüfungsinhalt, Verfahren (vom 20.12.2018)
... Teils voraus. (2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 aufgeführten Sachgebiete. Sie sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander ... Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem der Sachgebiete nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat. Der praktische Teil der ...
§ 5 ImmVermV Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
... hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende ...
Anlage 1 ImmVermV (zu § 1 Absatz 2) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung