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§ 2 - Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 07.05.2016; FNA: 7100-1-15 Gewerbeordnung
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Geltung ab 07.05.2016; FNA: 7100-1-15 Gewerbeordnung
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§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
(1) 1Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. 2Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.
(2) 1Für die Abnahme der Sachkundeprüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. 2Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. 3Die Mitglieder müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) 1Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. 2Sie können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. 3Unberührt bleibt § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
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