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§ 7 - Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)

Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 07.05.2016; FNA: 7100-1-15 Gewerbeordnung
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§ 7 Mitteilungspflichten



(1) 1Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 und Satz 2 mitzuteilen. 2Ebenso hat er Änderungen der Angaben nach § 6 Absatz 1 unverzüglich mitzuteilen. 3Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet diese Angaben und Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde weiter.

(2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11 sowie Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.

(3) 1Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird. 2Die Registerbehörde teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnummer mit.

(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen, die zuständige Erlaubnisbehörde sowie die zuständige Behörde der Staaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3b Satz 2 der Gewerbeordnung.



 

Zitierungen von § 7 ImmVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ImmVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ImmVermV Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
...  7. die betriebliche Anschrift, 8. die Registrierungsnummer nach § 7 Absatz 3 Satz 1 , 9. Angaben darüber, ob und für welches Unternehmen der Eintragungspflichtige ...