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§ 13 - Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 07.05.2016; FNA: 7100-1-15 Gewerbeordnung
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Geltung ab 07.05.2016; FNA: 7100-1-15 Gewerbeordnung
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§ 13 Verbot der Annahme von Geldern
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Immobiliardarlehensvermittlung oder -beratung nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Immobiliardarlehensnehmers zu verschaffen.
Zitierungen von § 13 ImmVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ImmVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmVermV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 ImmVermV Ordnungswidrigkeiten
... Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Immobiliardarlehensnehmers verschafft, 2. ...
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