§ 13 - Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)

Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 07.05.2016; FNA: 7100-1-15 Gewerbeordnung
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§ 13 Verbot der Annahme von Geldern


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Immobiliardarlehensvermittlung oder -beratung nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Immobiliardarlehensnehmers zu verschaffen.

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Zitierungen von § 13 ImmVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ImmVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 ImmVermV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025)
... 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Immobiliardarlehensnehmers verschafft, 2. ...


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