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§ 16 - Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 07.05.2016; FNA: 7100-1-15 Gewerbeordnung
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Geltung ab 07.05.2016; FNA: 7100-1-15 Gewerbeordnung
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§ 16 Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. 2Er hat dem Prüfer alle Aufklärungen und Nachweise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
(2) 1Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. 3Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 4Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
Zitierungen von § 16 ImmVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ImmVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmVermV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 ImmVermV Ordnungswidrigkeiten
... Anordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet, 6. entgegen § 16 ... 16 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet, 6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, ...
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