Änderung § 17 ImmVermV vom 01.01.2025

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§ 17 ImmVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 17 ImmVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Anzeigepflicht


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. 2 Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. 3 In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:

1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname,

2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,

3. das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie

4. die aktuelle Anschrift.



 



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