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Änderung § 8 EnSTransV vom 25.05.2018

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§ 8 EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 8 EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten


(Text neue Fassung)

§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten


vorherige Änderung

(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten und nutzen.

(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten und nutzen, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.



(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten.

(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.