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Änderung § 8 EnSTransV vom 25.05.2018
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§ 8 EnSTransV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 8 EnSTransV n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 |
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(Text alte Fassung) § 8 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten | (Text neue Fassung)§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten |
(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten und nutzen. (2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten und nutzen, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen. | (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten. (2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen. |
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